Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 406 HKO 203/19) |
Tenor
A. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2020, Az. 406 HKO 203/19, teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
I. im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,
ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen,
wie nachstehend wiedergegeben:
((Abbildungen))
und / oder
II. im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör und/oder Reinigungsartikel Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,
1. bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden,
wie nachstehend wiedergegeben:
((Abbildungen))
B. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger jeweils 4/5 und die Beklagte jeweils 1/5.
C. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Urteilsausspruches zu Ziffer A.I.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.500,00 und wegen des Urteilsausspruches zu Ziffer A.II.1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000,00 abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wegen der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Kosten kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Wegen der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Kosten kann der Kläger die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen angeblich fehlender bzw. unzureichender Preisangaben geltend.
Der Kläger ist ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, der im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer VR ... eingetragen ist (Auszug Vereinsregister Anlage K 1; Leistungsordnung des Klägers Anlage K 2; Satzung und Informationen zur Mitgliedschaft Anlage K 3). Er unterhält eine eigene Geschäftsstelle (Mietvertrag Anlage K 4).
Die Beklagte ist als gewerbliche Verkäuferin tätig. Am 12.07.2019 nahm der Kläger die von ihm beanstandeten Angebote der Beklagten auf deren Internetseite zur Kenntnis.
Der Kläger mahnte die Beklagte unter dem 16.07.2019 (Anlage K 10, diese ohne die in der Abmahnung als Anlage in Bezug genommenen Kopien der Webseite der Beklagten) ab. Die Abmahnung nimmt auf die Webseite "https://..." der Beklagten Bezug. Im Schreiben wird betreffend angeblich fehlende Grundpreisangaben in der Galerieansicht konkret auf die "Pillendose 'Vespa'", "Motordrop Biker Weingummi", die "Harley-Davidson Pillendosen" und "Motordrop Biker Lakritz" hingewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2019 gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 11). Die Erklärung auf Seite 3 des Schreibens lautet:
"Die D. L. Motorrad-Vertriebsgesellschaft GmbH, ..., verpflichtet sich gegenüber dem ... e.V., ..., es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von dem ... nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, in ihrem Onlineshop www...
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