Die für viele Kunden von Fitness-Studios bedeutsame Frage, ob die Betreiber dieser Sporteinrichtungen zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet sind, die in der Zeit, in der sie aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen mussten, weiter entrichtet wurden, ist jetzt höchstrichterlich vom BGH geklärt worden. Die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden, dass die Kunden der Studios einen Rückzahlungsanspruch bzgl. ihrer nutzlos aufgewendeten Beiträge haben (BGH, Urt. v. 4.5.2022 – XII ZR 64/21).
Die Entscheidung betraf einen typischen Fall, in dem ein Fitness-Studio aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 16.3. bis 4.6.2020 schließen musste. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog der Betreiber aber weiterhin vom Konto des Klägers ein. Eine vom Kläger mit Schreiben von Mai 2020 erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zum Dezember 2021 wurde von dem Beklagten akzeptiert. Mit Schreiben von Juni 2020 verlangte der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum der Schließung des Studios. Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte, forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Dieser händigte dem Kläger aber keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit” für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.
Zu Recht, wie der BGH jetzt entschied, denn eine solche „Gutschrift”, die im Endeffekt die Vertragslaufzeit lediglich verlängert hätte, musste er nicht annehmen. Denn die von dem Betreiber geschuldete Leistung sei wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar. Werde – wie im vorliegenden Fall – für einen Fitnessstudiovertrag eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart, schulde der Betreiber des Fitness-Studios seinem Vertragspartner die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen seien für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Könne der Betreiber des Fitness-Studios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner die Nutzungsmöglichkeit des Studios zeitweise nicht gewähren, etwa weil er – wie hier – das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen müsse, könne dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht mehr erreicht werden.
Die zwangsweise Schließung des Studios sei aber auch keine Störung der Geschäftsgrundlage, aufgrund derer der Betreiber zur Anpassung – sprich: entsprechenden Verlängerung – des Vertrags berechtigt wäre. Der Anspruch des Betreibers auf die begehrte Vertragsanpassung scheide deswegen aus, weil mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift bestehe, die im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegenstehe. Denn grds. sei eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Geschäftsgrundlagenstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen habe. Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) v. 15.5.2020 mit Wirkung zum 20.5.2020 (BGBl I S. 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handele es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich dem § 313 BGB vorgehe.
Der Gesetzgeber habe im Frühjahr 2020 die wirtschaftlichen Gefahren für die gesamte Veranstaltungsbranche durchaus erkannt. Deshalb habe er mit Art. 240 § 5 EGBGB für Veranstaltungsverträge, die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen worden seien, eine Regelung geschaffen, die die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen vorübergehend dazu berechtigt habe, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein i.H.d. Eintrittspreises auszustellen (Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB), sofern die Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht habe stattfinden können. Durch Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB sei dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung ebenfalls das Recht eingeräumt worden, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht nutzbaren Teils der Berechtigung entsprochen habe. Durch diese „Gutscheinlösung” habe der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Unter...