(LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1.12.2021 – L 32 AS 579/16) • Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit sind die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige hinreichend zu beachten. Hierdurch soll ein sicheres Gelingen des Vergleichs mit Referenzgruppen gewährleistet werden. Es ist in diesem Zusammenhang u.a. ein Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau in angespannten Wohnungsmärkten vorzunehmen. Auch für den Fall, dass das Gericht nicht in der Lage ist, die Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze vorzunehmen, ist bei einem Vergleich mit Sozialmieten die Feststellung zulässig, dass die konkrete Bruttokaltmiete im Einzelfall angemessen war. Das Sozialrechtsoptimierungsgebot des § 2 Abs. 2 SGB I enthält in seiner verfahrensrechtlichen Wirkung bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit einen Ausschluss der Zuordnung der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Leistungsberechtigten.

ZAP EN-Nr. 331/2022

ZAP F. 1, S. 544–544

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