Ohne jeden weiteren Aussagegehalt ist festzustellen, dass es sich bei direkten Mietverhältnissen mit Kriegsgeflüchteten in aller Regel um Mietverhältnisse mit sozialrechtlichem Einschlag handeln wird. Dann sind Obergrenzen u.a. bei Größe und Ausstattung der überlassenen Wohnräume einzuhalten. Die angebotene Wohnung muss also „passen”. Auch dieser Punkt spricht genau wie die nachfolgenden Überlegungen zwingend dafür, vor der Unterzeichnung des Vertrags Abstimmung und Einvernehmen mit dem kommunalen Sozialhilfeträger zu suchen. Denn auch für die Miethöhe und für das behördlich akzeptierte Betriebskostenniveau gibt es in diesen Fällen Grenzen.

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