a) Übernahme von Miete und Betriebskosten durch die Sozialhilfeträger
Besondere Fragen stellen sich nach der Übernahme von Unterkunftsbeihilfen und Heizungsbeihilfen innerhalb des Sozialhilferechts. Hier kommt nur eine Mietübernahme durch die Sozialämter analog der Sozialhilfe in Betracht, nicht nach „Hartz IV”. Denn die Bundesregierung hat einen diesbezüglichen Vorstoß des Deutschen Städtetags, Unterkunfts- und Heizungsbeihilfen nach dem SGB II zu gewähren, am 23.3.2022 zurückgewiesen. Vielmehr sollen Geflüchtete aus dem Ukraine-Kriegsgebiet Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Danach kommt es darauf an, dass
- der Geflüchtete nach dem Asylbewerberleistungsgesetz i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt berechtigt ist, zumindest, dass er
- zuvor als Geflüchteter registriert wurde (das Problem liegt in der Menge der zu registrieren Personen),
- der Mietvertrag vor Abschluss beim Sozialamt vorgelegt, geprüft und genehmigt worden ist, und dass
- er in der Preisgestaltung insb. die sozialhilferechtlichen Obergrenzen einhält.
b) Bezug von Wohngeld
Wohngeld ist ein einkommensbezogener öffentlicher Zuschuss, der zur Deckung entsprechender Aufwendungen für Miete und Betriebskosten dient (§§ 1 Abs. 2, 2 WoGG), sie aber nicht voll abdeckt. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II. Ein Nebeneinander gibt es also nicht (vgl. im Übrigen § 20 Abs. 2 WoGG). Wohngeld wird bei der jeweiligen Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt. Aktuell beinhaltet das Wohngeld auch einen einmaligen verdoppelten Heizkostenzuschuss anlässlich der stark gestiegenen Energiepreise (270 EUR für eine, 350 EUR für zwei wohngeldberechtigte Personen, 70 EUR für jede weitere Person).
Auch Kriegsgeflüchtete können Wohngeld beantragen; allerdings nur dann, wenn sie mit eigenen Einnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten können und lediglich auf Unterstützung bei der Zahlung der Miete angewiesen sind. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz schließt den Bezug von Wohngeld wie ausgeführt allerdings aus. Denn die genannten Leistungen enthalten auch einen Anteil für die Kosten der Unterkunft. Die Länder bieten weitergehende Informationen an, so z.B. das Land Niedersachsen:
https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/ukraine-allgemeine-informationen-und-haufig-gestellte-fragen-208999.html
Liegen dagegen die Voraussetzungen zum Bezug von Wohngeld vor, so kann mit Einwilligung der bezugsberechtigten Person auch direkt an den Vermieter ausgezahlt werden. Aber: Das Wohngeld kann sich in der Höhe je nach den persönlichen Lebensumständen der Bezugsberechtigten ändern und deckt als Zuschuss auch nicht die gesamten Unterkunftskosten ab. Eine „Garantie” für die Erfüllung seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis erhält der Vermieter also über diesen Weg nicht.