Die unternommenen Betrachtungen sprechen dafür, Mietverträge möglichst mit den Kommunen abzuschließen, wenn man langfristig koordiniert helfen möchte. Überlegungen zum Forderungsmanagement aus dem Mietverhältnis treten hinzu.

Selbstverständlich – ohne jede eigene Wertung und rein der Beratungspraxis geschuldet – muss der Hinweis auf die versicherungsrechtliche Lage gegeben werden: Gebäudeversicherung und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sind über die (geplante) Aufnahme von Geflüchteten zu informieren und in Abstimmung mit dem Versicherer ggf. anzupassen. Insbesondere sollte der Gebäudeversicherer vor der Vermietung befragt werden, ob er die Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten als „versicherungsrechtliche Gefahrerhöhung” (§ 23 VVG) betrachtet.

Weiterführende (Literatur-)Hinweise:

  • Horst, Die Vermietung von Wohnraum zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, ZMR 2016, S. 598 ff.
  • Fürst, „Wir schaffen das” ... Oder? – Rechtsprechung und Literatur zu sich im Zusammenhang mit der „Flüchtlingskrise” stellenden Fragen, NZM 2016, S. 882 ff.
  • Klüver, Sicherstellung von Gebäuden für Flüchtlinge: Neuregelungen in Hamburg und Bremen, IMR 2015, S. 479
  • Horst, Staatliche Zugriffsmöglichkeiten auf privaten Wohn- und Gewerberaum zur Unterbringung von Flüchtlingen, DWW 2016, S. 42

ZAP F. 4, S. 547–550

Von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinhold Horst, Hannover/Solingen

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