Für die Pfändung von Arbeitseinkommen gelten gem. § 850c ZPO ab dem 1. Juli diesen Jahres neue höhere Freigrenzen. Dies bestimmt die aktuelle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 15.3.2023 (BGBl I Nr. 79 v. 20.3.2023).
Danach betragen die unpfändbaren Beträge ab 1. Juli gemäß
- § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO: 402,28 EUR (bisher 330,16 EUR) monatlich,
- § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO: 527,76 EUR (bisher 500,62 EUR) monatlich,
- § 850c Abs. 2 S. 2 ZPO: 294,02 EUR (bisher 278,90 EUR) monatlich,
- § 850c Abs. 3 S. 3 ZPO: 4.298,81 EUR (bisher 4.077,74 EUR) monatlich.
Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge können aus dem Anhang der Bekanntmachung entnommen werden. Dort sind die konkreten Beträge tabellarisch dargestellt.
[Quelle: BMJ]
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