Für die Pfändung von Arbeitseinkommen gelten gem. § 850c ZPO ab dem 1. Juli diesen Jahres neue höhere Freigrenzen. Dies bestimmt die aktuelle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 15.3.2023 (BGBl I Nr. 79 v. 20.3.2023).

Danach betragen die unpfändbaren Beträge ab 1. Juli gemäß

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge können aus dem Anhang der Bekanntmachung entnommen werden. Dort sind die konkreten Beträge tabellarisch dargestellt.

[Quelle: BMJ]

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