Den bei Pfändung gegen gewöhnliche Geldforderungen pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens bestimmt § 850c ZPO, auf dem die amtliche Lohnpfändungstabelle beruht. Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind grundlegend durch das 7. Gesetz zur Änderung von Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung zum 1.1.2002 um 48,88 % erhöht worden. Nunmehr wird die Pfändungstabelle grundsätzlich jährlich zum 1.7. dynamisiert und damit an die Steigerung der Lebenshaltungskosten angepasst. Diese Anpassung erfolgt durch eine Ankoppelung der Pfändungsfreigrenzen an die Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt. Die erste Anpassung erfolgte zum 1.7.2005. Die rechtliche Wirksamkeit der Anhebung war zunächst umstritten, wurde dann jedoch vom BGH positiv entschieden.[1] 2007 entfiel die Anpassung, weil der Grundfreibetrag nach § 32a EStG unverändert geblieben ist. Mit der Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung wurde festgelegt (BGBl I 2007 S. 64), dass die unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens bis zum 30.6.2009 unverändert bleiben. Auch 2009 ist eine Anhebung unterblieben.[2] Die nächste Erhöhung erfolgte durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom 9.5.2011 (BGBl I S. 825) zum 1.7.2011. Entsprechend der Heraufsetzung des steuerlichen Grundfreibetrags wurden die Grundfreibeträge um ca. 4,44 % erhöht. Eine weitere Erhöhung um 1,57 % erfolgte mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 26.3.2013 (BGBl Teil I Nr. 16) zum 1.7.2013. Die nächste Erhöhung um 2,76 % erfolgte mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 14.4.2015 (BGBl Teil I S. 618) zum 1.7.2015. Eine weitere Erhöhung erfolgte mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 28.3.2017.[3] Die nächste Anpassung erfolgte mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 4.4.2019 (BGBl Teil I Nr. 12 S. 443) , dann eine Erhöhung um 6,28 % mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 10.5.2021 und eine Anpassung vom 25.5.2022 zum 1.7.2022 und die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 15.3.2023. Die letzte Änderung erfolgte mit der Bekanntmachung vom 10. bzw. 23.5.2024 (mit einer Erhöhung um ca. 6,4 %).

Diese Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ist jeweils vom Arbeitgeber als Drittschuldner von sich aus zu berücksichtigen. Die Erhöhung betrifft aber nur Pfändungen wegen gewöhnlicher Geldforderungen, bei denen der Pfändungsfreibetrag aus der Pfändungstabelle zu entnehmen ist. Bei einer Unterhaltspfändung, bei der der Freibetrag durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt wird, ändert sich für den Drittschuldner zunächst nichts. Hier ist eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht erforderlich. Bis zur Vorlage eines derartigen Änderungsbeschlusses ist nach dem bisherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu verfahren.

Die Festsetzung des pfändungsfreien Betrags ist pauschaliert. Die pfändungsfreien Beträge sind bis zu 5 unterhaltsberechtigten Personen gestaffelt und nach oben begrenzt. Individuelle Bedürfnisse bleiben daher – anders als bei Sozialleistungen – unberücksichtigt. Im Einzelfall ist ihnen oder bei Vorliegen von mehr als 5 unterhaltsberechtigten Personen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 850f ZPO Rechnung zu tragen. Die Begrenzung der Berücksichtigung von Unterhaltspflichten auf 5 Personen dient dem Interesse des Schuldners an Kreditfähigkeit.

Die in der Tabelle enthaltenen Freibeträge beziehen sich auf eine monatliche, wöchentliche oder tägliche Abrechnung. Hierbei ist zu unterscheiden:

Das ermittelte Nettoarbeitsentgelt ist unpfändbar (§ 850c Abs. 1 und 2 ZPO), wenn es je nach Zeitraum nicht mehr beträgt als:

 
Unpfändbare Beträge monatlich wöchentlich täglich
pro Arbeitnehmer 1.491,75 EUR 343,31 EUR 68,66 EUR
pro erster unterhaltsberechtigter Person 561,43 EUR 129,21 EUR 25,84 EUR
pro zweiter bis fünfter unterhaltsberechtigter Person 312,78 EUR

71,99

EUR

14,40

EUR

Dieser Betrag wird als Grundfreibetrag bezeichnet (§ 850c Abs. 1 und 2 ZPO).

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 900 EUR. Da ein Betrag von 1.491,75 EUR pfändungsfrei ist, kann nicht gepfändet werden.

Übersteigt das Einkommen die unpfändbaren Grundfreibeträge des § 850c ZPO, so sind die überschießenden Mehrbeträge wiederum nur zu einem Teil pfändbar (sog. pfandfreier Mehrbetrag). Denn ansonsten würde dem Schuldner jeglicher Anreiz genommen, Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus zu erzielen. Die auf den Mehrbetrag entfallenden pfändungsfreien Beträge werden nach den Berechnungsmerkmalen des § 850c Abs. 3 und 5 ZPO ermittelt.

 
Hinweis

Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO ändern sich die unpfändbaren Beträge jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres Die letzte Änderung erfolgte am 1.7.2024. Die Änderung erfolgt entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. ...

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