Im KG-Recht erfolgt eine klare Differenzierung (dazu Ring, a.a.O., § 4 Rn 3) zwischen der (korporationsrechtlichen) Einlage (im Innenverhältnis, die frei vereinbar ist) und der im Handelsregister einzutragenden Haftsumme (im Außenverhältnis, vgl. § 161 Abs. 1 HGB): „Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme)”. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist daher den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner „Haftsumme” (vormals: Einlage) unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit „die vereinbarte Einlage” (vormals: Einlage) geleistet ist.
§ 161 Abs. 2 HGB erklärt im Wege einer Rechtsanalogie für die KG die subsidiäre Geltung des OHG-Rechts („entsprechende Anwendung”), da die frühere Rechtsgrundverweisung den verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsformen nicht hinreichend gerecht geworden sei (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 251).
1. Einheitsgesellschaft
Entsprechend der bisher schon üblichen Vertragsgestaltungspraxis erklärt die Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB für die Einheitsgesellschaft, d.h. die Konstellation, dass die KG Anteile an ihrer eigenen Komplementärin hält, dass – sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer KG eine Kapitalgesellschaft ist, an der die KG sämtliche Anteile hält, und vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung – die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft (Komplementärin) von den Kommanditisten wahrgenommen werden (dazu Ring, a.a.O., § 4 Rn 35 ff.).
2. Informationsrechte der Kommanditisten
Mit der Neuregelung des § 166 HGB ist eine Stärkung der Informationsrechte der Kommanditisten erfolgt (Ring, a.a.O., § 4 Rn 15 ff.). Der Auskunftsanspruch des Kommanditisten, d.h. dessen ordentliches Informationsrecht, setzt – anders als nach bisherigem Recht – nach § 166 Abs. 1 HGB weder einen „wichtigen Grund” noch eine gerichtliche Anordnung mehr voraus. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Informationsrechte des Kommanditisten qua Gesellschaftsvertrag verbietet § 166 Abs. 2 HGB.
3. Simultaninsolvenz
Im Falle einer gleichzeitigen Insolvenz sowohl der KG als auch ihres persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär), d.h. einer Simultaninsolvenz nach § 179 HGB (dazu Ring, a.a.O., § 4 Rn 67 ff.), scheidet der Komplementär trotz seiner Insolvenz nicht aus der KG aus, wenn auch über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder zumindest eröffnet werden könnte. Dadurch soll die Sanierung einer GmbH & Co. KG bei gleichzeitiger Insolvenz von KG und ihrer Komplementär-GmbH erleichtert werden.