Den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gibt es bereits (§ 108e StGB). Allerdings hat der Skandal um die Beschaffung von Schutzmasken in der Corona-Zeit vor Augen geführt, dass er wohl nicht ausreicht, um alle Fälle von Korruption bei Mandatsträgern zu erfassen. Deshalb soll nun nachgebessert werden. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben zur „Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung” (BT-Drucks 20/10376) hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Ende April gebilligt.
In der sog. Maskenaffäre war einem ehemaligen Abgeordneten in der vergangenen Legislaturperiode vorgeworfen worden, sich gegen Provisionszahlung bei einem Bundesministerium für ein Schutzausrüstungsunternehmen eingesetzt zu haben. Gegen den Abgeordneten wurde nach Bekanntwerden des Vorganges wegen des Verdachts der Bestechlichkeit ermittelt. Der BGH stellte aber später fest, dass das in Rede stehende Verhalten nicht unter diesen Tatbestand fällt. Davon seien nur konkrete parlamentarische Handlungen wie Abstimmungen oder Reden im Plenum umfasst.
Mit dem nun beschlossenen Gesetzentwurf soll diese Strafbarkeitslücke im StGB mit einem neuen § 108f („Unzulässige Interessenwahrnehmung”) geschlossen werden. Die Regelung soll für Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, des Europaparlamentes sowie für Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation gelten; letzteres meint etwa die Parlamentarische Versammlung des Europarates.
Strafbar macht sich ein Mandatsträger danach grds., wenn er für sich oder einen Dritten einen „ungerechtfertigten Vermögensvorteil” dafür fordert oder annimmt bzw. versprechen lässt, „dass er während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse”. Weitere Voraussetzung ist, dass die betroffene entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde. Für Bundestagsabgeordnete sind solche Regelungen etwa in § 44a Abgeordnetengesetz enthalten.
In der Aussprache zu dem Gesetzentwurf betonten die Abgeordneten, dass damit auch das Vertrauen in der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden soll, das durch die Maskenaffäre verloren gegangen sei. Ein weitergehender Antrag, auch die kommunalen Mandatsträger unter die neue Vorschrift fallen zu lassen, fand keine Mehrheit im Ausschuss.
[Quelle: Bundestag]