I. Einführung
Die in ZAP 2024, 83 ff. abgedruckte und erst am 11.12.2023 veröffentlichte neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024 beinhaltet keine großen Überraschungen, aber einige Änderungen mit durchaus praxisrelevanter Bedeutung. Es lohnt sich daher gerade für die anwaltliche Beratung in Unterhaltssachen, einmal näher hinzuschauen und vor allem die praktischen Auswirkungen genauer zu beleuchten.
In der Tabelle und den dazugehörigen Erläuterungen werden jeweils die wesentlichen Eckdaten zur Bestimmung des Kindes-, Ehegatten- sowie Betreuungsunterhalts festgelegt, die vor allem aufgrund der sich ständig ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse in jedem Jahr neu anzupassen sind. Basis der Tabellenwerte für den geschuldeten Unterhalt sind dabei die sozialrechtlichen Festlegungen des Mindestbedarfes.
Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der einem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf angepasst worden.
Die Tabelle wird ergänzt durch die von den Oberlandesgerichten regelmäßig aktuell veröffentlichten Unterhaltsleitlinien, die zwar nicht in allen Fragen einheitlich sind, aber jedenfalls seit einigen Jahren eine kohärente Struktur aufweisen und so die Handhabung vereinfacht haben.
II. Kindesunterhalt
Die alle zwei Jahre vorzunehmende Angleichung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder (§ 1612a Abs. 1 u. 4 BGB), die diesmal aufgrund der 6. Verordnung zur Änderung des Mindestunterhalts vom 29.11.2023 (BGBl 2023 I Nr. 330 v. 30.11.2023, online unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/330/VO.html?nn=55638) erfolgt ist, ist wesentliches Element der Zahlenwerte. Der Mindestbedarf minderjähriger Kinder gem. § 1612a Abs. 1 BGB beträgt danach ab 1.1.2024 monatlich
Die jetzt vorgenommene deutliche Anhebung um nahezu 10 % (43 EUR, 49 EUR sowie 61 EUR) war vor allem im Hinblick auf die erneut stark angestiegenen Lebenshaltungskosten notwendig, nachdem bereits zum 1.1.2023 eine Erhöhung der Unterhaltsbeträge um jeweils 41 EUR, 47 EUR sowie 55 EUR erfolgt war.
Auf diese Weise ist der Mindestunterhalt binnen eines Jahres um 84 EUR, 96 EUR sowie 116 EUR angehoben worden. Diese doch sehr deutliche Erhöhung des Mindestunterhalts, die auch zu einer Erhöhung der darauf aufbauenden höheren Unterhaltsbeträge führt, hat aber in der Praxis zur Folge, dass bestehende Unterhaltsregelungen überprüft und ggf. angepasst werden müssen. Für die unterhaltsrechtliche Praxis ist daher zum Jahreswechsel wieder einmal eine Menge Arbeit angefallen.
Praxistipp:
Zu beachten ist in der anwaltlichen Praxis aber, dass durch die jeweils zum Jahreswechsel erfolgende Erhöhung der Bedarfssätze für ein Kind in der Düsseldorfer Tabelle zwar materiell-rechtlich der Unterhaltsanspruch ansteigt, dadurch jedoch beim Zahlungspflichtigen nicht automatisch Zahlungsverzug eintritt.
Der aufgrund der Tabellenerhöhung angefallene Unterhaltsrückstand hinsichtlich der angehobenen Beträge kann folglich erst von dem Zeitpunkt an durchgesetzt werden, an dem ein Unterhaltspflichtiger durch eine bezifferte Mehrforderung in Verzug gesetzt worden ist oder ihm ein korrektes Auskunftsverlangen nach § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen ist.
Entsprechendes gilt auch bei einem Alterssprung des Kindes. Dadurch erhöht sich zwar automatisch dessen Unterhaltsanspruch, jedoch wird dadurch der Zahlungspflichtige nicht automatisch mit dem höheren Betrag in Verzug gesetzt (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.6.2021 – 6 UF 167/20, FamRZ 2022, 186). Es ist also dazu immer eine entsprechende Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen erforderlich.
Dies macht in der Praxis den Vorteil eines dynamischen Titels deutlich, der sich sowohl beim Sprung des Kindes in eine andere Altersstufe als auch zum Jahreswechsel direkt an die neuen Werte anpasst.
III. Düsseldorfer Tabelle 2024 für den Kindesunterhalt
|
Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) |
Prozent-satz |
Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
Alle Beträge in Euro |
1. |
bis 2.100 |
480 |
551 |
645 |
689 |
100 |
1.200/1.450 |
2. |
2.101–2.500 |
504 |
579 |
678 |
724 |
105 |
1.750 |
3. |
2.501–2.900 |
528 |
607 |
710 |
758 |
110 |
1.850 |
4. |
2.901–3.300 |
552 |
634 |
742 |
793 |
115 |
1.950 |
5. |
3.301–3.700 |
576 |
662 |
774 |
827 |
120 |
2.050 |
6. |
3.701–4.100 |
615 |
706 |
826 |
882 |
128 |
2.150 |
7. |
4.101–4.500 |
653 |
750 |
878 |
938 |
136 |
2.250 |
8. |
4.501–4.900 |
692 |
794 |
929 |
993 |
144 |
2.350 |
9. |
4.901–5.300 |
730 |
838 |
981 |
1.048 |
152 |
2.450 |
10. |
5.301–5.700 |
768 |
882 |
1.032 |
1.103 |
160 |
2.550 |
11. |
5.701–6.400 |
807 |
926 |
1.084 |
1.158 |
168 |
2.850 |
12. |
6.401–7.200 |
845 |
970 |
1.136 |
1.213 |
176 |
3.250 |
13. |
7.201–8.200 |
884 |
1.014 |
1.187 |
1.268 |
184 |
3.750 |
14. |
8.201–9.700 |
922 |
1.058 |
1.239 |
1.323 |
192 |
4.350 |
15. |
9.701–11.200 |
960 |
1.102 |
1.290 |
1.378 |
200 |
5.050 |
IV. Düsseldorfer Tabelle 2024 – Zahlbeträge nach Abzug des Kindergeldanteils
Kindergeld: 250 EUR |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
1. |
bis 2.100 |
355 |
426 |
520 |
439 |
100 |
2. |
2.101–2.... |