Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes beträgt unverändert 930 EUR bei 410 EUR Wohnkostenanteil (Warmmiete). Da beim volljährigen Kind das volle Kindergeld abzuziehen ist (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB), schulden die Eltern regelmäßig 680 EUR.

Die Tabelle enthält auch in diesem Jahr den ausdrücklichen Hinweis, von dem Betrag von 930 EUR könne bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Dies gilt einmal dann, wenn das Kind z.B. aufgrund der konkreten Mietsituation an seinem Studienort höhere Wohnkosten hat. Aber auch ein studierendes Kind aus einem „Besserverdienerhaushalt” kann einen höheren Betrag verlangen. Hier empfiehlt sich ein Blick in die Tabelle mit den Zahlen für ein noch bei einem Elternteil lebendes Kind, für das ab der 7. Tabellenstufe (also einem Elterneinkommen ab 4.101 EUR) ein höherer Unterhalt ausgewiesen ist. Da beim Volljährigenunterhalt beide Eltern haften und der Unterhalt des Kindes nach deren zusammengerechneten Einkommen zu bemessen ist, ist diese Schwelle recht früh erreicht.

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