Die folgende im Falle des Verbunds eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in den AGB des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung ist nach Ansicht des BGH (Urt. v. 24.4.2023 – VIa ZR 1517/22, Westphalen, EWiR 2023, 417, im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.3.2018 – XI ZR 309/16) im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 134, 361 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 4 S. 5 BGB unwirksam:
Zitat
„3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen
Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt: [...] – gegen die ... [Verkäuferin] gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die ... [Verkäuferin]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.”
Der BGH hat die in Rede stehende Abtretungsklausel schon mehrfach für unwirksam erklärt. Jetzt in der Relation b2c unter verbraucherrechtlichen Wertungen: Die umfassend formulierte Abtretungsklausel ist unwirksam, weil sie auch – wenn der Kläger von seinem Verbraucher-Widerrufsrecht Gebrauch macht – Forderungen aus dem Rückabwicklungsverhältnis aus verbundenen Verträgen (§ 355 Abs. 3 S. 1 und § 358 Abs. 4 S. 5 BGB) erfasst, womit sie von halbzwingenden Vorschriften abweicht. Nach dem Widerruf durch den Verbraucher sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB), wobei gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB dann der Darlehensgeber – im Verhältnis zum Verbraucher – hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt (gesetzlicher Schuldnerwechsel), sofern das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs schon zugeflossen ist. Der Darlehensgeber wird dabei jedoch nicht verpflichtet, eine aus eigenen Mitteln des Käufers als Darlehensnehmer geleistete Anzahlung an den Käufer zurückzugewähren.
Der Verbraucher wird nach der in Rede stehenden Abtretungsklausel gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB deshalb „unangemessen benachteiligt”, weil er als Folge der Abtretung seinen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung nicht vom Unternehmer herausverlangen kann. Er kann ihm auch nicht einredeweise den Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz entgegenhalten. Die in Rede stehende umfassende Abtretungsklausel nimmt dem Verbraucher also diese Abwehrmöglichkeiten.
Mit Urt. v. 26.6.2023 (VIa ZR 1657/22, Samhat, EWiR 2023, 609) hatte der BGH über eine vergleichbare Abtretungsklausel im unternehmerischen Verkehr (b2b) zu entscheiden. Diese ist, wie die vergleichbare Klausel, im Verbraucherbereich in der Relation b2c (allerdings mit anderer Begründung) unter Berücksichtigung von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 400 BGB wegen der nicht abtretbaren Rentenansprüche im Falle einer Körper- oder Gesundheitsverletzung (§ 843 BGB bzw. § 9 ProdHG) unwirksam, da sie – um wirksam zu sein – zusätzlich ausdrücklich die Ausnahme hätte formulieren müssen, dass diese Rentenansprüche von der Abtretung nicht erfasst werden. Eine Klausel – „Abtretung von Ansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund” – ist somit grds. unzulässig.