Die sog. erweiterte Schlüsselklausel in der Hausratversicherung (konkret: § 28 Nr. 4a, 4. Spiegelstrich GWW 2014), wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl (Diebstahl einer Aktentasche aus einem Pkw, in der sich Rechnungen, auf denen die Wohnanschrift ersichtlich war, befanden, ebenso wie die Wohnungs- und ein Tresorschlüssel) an sich gebracht hat, unterfällt nach Ansicht des BGH (Urt. v. 5.7.2023 – IV ZR 118/22) als primäre Leistungsbeschreibung gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle und verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Wenngleich die Hausratversicherung grds. auch einen Einbruchdiebstahl abdeckt, stellt sich die Frage, welche Folgen es hat, wenn beim Einbruch der eigene Schlüssel des Wohnungsinhabers verwendet wird.
Ein Versicherungsfall liegt nach Ansicht des BGH nicht vor. Nach den Bedingungen der Hausratversicherung sind zwar u.a. Einbruchdiebstähle versichert. Ein Einbruchdiebstahl liegt jedoch nicht vor. Dies folgt aus der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen sog. erweiterten Schlüsselklausel. Danach setzt der Eintritt eines Versicherungsfalls voraus, dass der Täter, wenn er mittels regulärer Schlüssel in ein Gebäude eindringt, diese „ohne fahrlässiges Verhalten” des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.
Bisher war die Gültigkeit der sog. erweiterten Schlüsselklausel umstritten. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung der Eintrittspflicht der Versicherung auf die Ermöglichung eines Schlüsseldiebstahls nur bei völlig schuldlosem Verhalten des Versicherten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Es läge eine unzulässige Abweichung vom Verschuldens- und Beweismaßstab des § 81 VVG vor. Nach § 81 VVG ist der Versicherer nur bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherten von der Leistung befreit, bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Der BGH hat die Problemstellung jetzt dahingehend entschieden, dass die erweiterte Schlüsselklausel zwar nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt, da die Regelung nur Klauseln erfasst, die das Hauptleistungsversprechen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung modifizieren bzw. beschränken – nicht jedoch Klauseln, die als primäre Leistungsbeschreibung Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Doch unterliegt auch eine primäre Leistungsbeschreibung dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die sog. erweiterte Schlüsselklausel sei aber hinreichend transparent.
ZAP F., S. 521–530
Von Prof. Dr. Gerhard Ring, Bernau bei Berlin