§ 307 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB gelten gem. § 307 Abs. 3 BGB nur für Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
1. Wirksamkeit des Verzichts auf Benennung als Urheber in AGB-Microstock-Portal
Ein Bildkünstler hatte seine Bilder auf einem Microstock-Portal angeboten. Ein Nutzer hatte eines dieser Bilder heruntergeladen und auf einer Homepage verwendet, ohne den Namen des Künstlers zu nennen. Sowohl die Nutzungsbedingungen des Portals als auch die AGB zwischen Künstler und Portal hatten dies erlaubt.
Der grds. mögliche Verzicht des Urhebers, in einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Werkverwerter auf seine Urheberbenennung bzw. in das Urheberbenennungsrecht beeinträchtigende Nutzungen nach § 13 S. 2 UrhG einzuwilligen, unterliegen Grenzen, deren Überschreitung – soweit AGB in Rede stehen – nach Ansicht des BGH (Urt. v. 15.6.2023 – I ZR 179/22) gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung führt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände (wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung) in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und der zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts, wobei es etwa darauf ankommt, ob die Einschränkung nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber, ob der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat. Im Rahmen der Abwägung können auch Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen Berücksichtigung finden.
Nach Ansicht des BGH ist es also grds. möglich, auf das Recht auf Urhebernennung nach § 13 S. 2 UrhG auch im Rahmen von AGB zu verzichten. Ob ein solcher Verzicht aber wirksam ist, hängt von den konkreten Umständen und der Ausgestaltung der Vereinbarung im Einzelfall ab.
2. Wirksamkeit einer AGB-Abtretungsklausel des Darlehensgebers bei verbundenen Verträgen
Die folgende im Falle des Verbunds eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in den AGB des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung ist nach Ansicht des BGH (Urt. v. 24.4.2023 – VIa ZR 1517/22, Westphalen, EWiR 2023, 417, im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.3.2018 – XI ZR 309/16) im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 134, 361 Abs. 2 S. 1, § 358 Abs. 4 S. 5 BGB unwirksam:
Zitat
„3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen
Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt: [...] – gegen die ... [Verkäuferin] gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die ... [Verkäuferin]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.”
Der BGH hat die in Rede stehende Abtretungsklausel schon mehrfach für unwirksam erklärt. Jetzt in der Relation b2c unter verbraucherrechtlichen Wertungen: Die umfassend formulierte Abtretungsklausel ist unwirksam, weil sie auch – wenn der Kläger von seinem Verbraucher-Widerrufsrecht Gebrauch macht – Forderungen aus dem Rückabwicklungsverhältnis aus verbundenen Verträgen (§ 355 Abs. 3 S. 1 und § 358 Abs. 4 S. 5 BGB) erfasst, womit sie von halbzwingenden Vorschriften abweicht. Nach dem Widerruf durch den Verbraucher sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB), wobei gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB dann der Darlehensgeber – im Verhältnis zum Verbraucher – hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt (gesetzlicher Schuldnerwechsel), sofern das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs schon zugeflossen ist. Der Darlehensgeber wird dabei jedoch nicht verpflichtet, eine aus eigenen Mitteln des Käufers als Darlehensnehmer geleistete Anzahlung an den Käufer zurückzugewähren.
Der Verbraucher wird nach der in Rede stehenden Abtretungsklausel gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB deshalb „unangemessen benachteiligt”, weil er als Folge der Abtretung seinen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung nicht vom Unternehmer herausverlangen kann. Er kann ihm auch nicht einredeweise den Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz entgegenhalten. Die in Rede stehende umfassende Abtretungsklausel nimmt dem Verbraucher also diese Abwehrmöglichkeiten.
Mit Urt. v. 26.6.2023 (VIa ZR 1657/22, Samhat, EWiR 2023, 609) hatte der BGH über eine vergleichbare Abtretungsklausel im unternehmerischen Verkehr (b2b) zu entscheiden. Diese ist, wie die vergleichbare Klausel, im Verbraucherbereich in der Relation b2c (allerdings mit anderer Begründung) unter Berücksichtigung von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 400 BGB wegen der nicht abtretbaren Rentenansprüche im Falle einer Körper- oder Gesundheitsverletzung (§ 843 BGB bzw. § 9 ProdHG) unwirksam, da sie – um wirksam zu sein – zusätzlich ausdrücklich die Ausn...