(BayObLG, Beschl. v. 22.2.2024 – 102 AR 247/23 e) • Der Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung i.S.d. § 32 ZPO umfasst nicht eine Klage des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters des versicherten Gebäudes, mit der wegen stillschweigend erklärten Regressverzichts des Gebäudeversicherers zugunsten des Mieters/Pächters der direkte Rückgriffsanspruch des Gebäudeversicherers gem. § 78 Abs. 2 S. 1 VVG analog gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters geltend gemacht wird.

ZAP F., S. 519–519

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