Nr. |
Verfahrensgegenstand |
1. |
Betriebsänderung/Personalabbau |
1.1 |
Realisierung des Verhandlungsanspruchs: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelung, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. |
1.2 |
Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung: Ausgehend von II. Nr. 1.1 erfolgt eine Erhöhung nach der Staffelung von II. Nr. 14.7. Bei einem Hilfsantrag auf Unterlassung einzelner Maßnahmen im Rahmen einer Betriebsänderung erfolgt keine Addition der Verfahrenswerte. Maßgeblich ist der höhere Wert. |
2. |
Betriebsrat: Wahl, Auflösung, Ausschluss |
2.1 |
Bestellung des Wahlvorstands: Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen; bei zusätzlichem Streit über die Größe des Wahlvorstandes bzw. Einzelpersonen: Erhöhung jeweils um ½ Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
2.2 |
Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens (incl. einstweilige Verfügungen) z.B.: Abbruch der Wahl: ½ Wert der Wahlanfechtung (siehe II. Nr. 2.3). Zurverfügungstellung von Unterlagen (auch Herausgabe der Wählerlisten): ½ Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
2.3 |
Wahlanfechtung (incl. Prüfung der Nichtigkeit der Wahl): Ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils ½ Hilfswert. |
2.4 |
Auflösung des Betriebsrats: Ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils ½ Hilfswert. |
2.5 |
Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern: Bei mehreren Betroffenen höchstens der unter II. Nr. 2.4 genannte Wert. |
3. |
Betriebsvereinbarung |
3.1 |
Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelung, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. |
3.2 |
Steht die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung im Streit, kann abweichend von II. Nr. 3.1 vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen sein. Das gilt auch für den gewerkschaftlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei tarifwidriger Betriebsvereinbarung |
4. |
Einigungsstelle, Einsetzung nach § 100 ArbGG bei Streit um: |
4.1 |
Offensichtliche Unzuständigkeit, fehlendes Rechtsschutzinteresse, sonstige Unzulässigkeit: Höchstens Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
4.2 |
Person des Vorsitzenden: Grundsätzlich ¼ Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
4.3 |
Anzahl der Beisitzer: Grundsätzlich insgesamt ¼ Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
4.4 |
Bei Streit gemäß II. Nr. 4.1. und zusätzlich II. Nr. 4.2 und/oder II. Nr. 4.3: Addition der Einzelwerte. |
5. |
Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs |
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Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelung, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. Hat der Spruch eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand, kann vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen sein. |
6. |
Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs über Sozialplan |
6.1 |
Macht der Arbeitgeber eine Überdotierung geltend, dann entspricht der Wert des Verfahrens der vollen Differenz zwischen dem festgesetzten Volumen und der von ihm als angemessen erachteten Dotierung. |
6.2 |
Beruft sich der anfechtende Betriebsrat nur auf eine Unterdotierung, dann finden die Grundsätze von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Anwendung. |
7. |
Einstweilige Verfügung |
7.1 |
Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes. |
7.2 |
Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall, i.d.R. 50 % des Hauptsachestreitwerts. |
8. |
Entsendung von Mitgliedern in den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat |
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Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG je Mitglied |
9. |
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds |
9.1 |
Freistellung von der Arbeitspflicht im Einzelfall (§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG): Bewertung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, abhängig von Anlass und Dauer der Freistellung kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen. |
9.2 |
Zusätzliche Freistellung (§ 38 BetrVG): Ausgehend vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig von der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen. |
10. |
Informations- und Beratungsansprüche |
10.1 |
Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen. |
10.2 |
Sachverständige / Auskunftsperson: Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit: Es ist vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen, einzelfallabhängig kann eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen. |
11. |
Mi... |