(OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.10.2014 – 12 W 220/14 (BH)) • Die vom RA durchgeführte Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte stellt i.d.R. keine die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG auslösende Vertretung dar, sondern ist noch durch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG abgegolten.

ZAP EN-Nr. 42/2015

ZAP 1/2015, S. 22 – 22

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