Versichert sind die Insassen des versicherten Fahrzeugs, also Fahrer und Mitfahrer, wenn sie sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem Fahrzeug befinden (berechtigte Insassen: A. 4.2.4 AKB). Damit besteht kein Versicherungsschutz für einen "Schwarzfahrer" oder den Dieb des versicherten Fahrzeugs.
Wenn nicht der Versicherungsnehmer als Fahrer oder Mitfahrer selbst betroffen ist, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 f. VVG. Rechtsinhaber sind die Versicherten (§ 44 Abs. 1 S. 1 VVG). Formell verfügungsbefugt ist allein der Versicherungsnehmer (§ 45 Abs. 1 VVG). Zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem besteht ein gesetzliches Treuhandverhältnis (BGH ständig, zuletzt VersR 2011, 1435). Diese begründet für den Versicherungsnehmer eine Einziehungs- und Auskehrungspflicht, nach der er im Innenverhältnis verpflichtet ist, die Ansprüche zugunsten des Versicherten gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, wenn dem nicht berechtigte eigene Interessen, die nicht nur in eventuellen Prämiennachteilen bestehen dürfen, entgegenstehen. Das schließt nicht aus, dass er mit eigenen Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherten, die aus dem Unfall stammen, bei dem der Versicherte verletzt wurde, gegenüber dessen Anspruch auf Weiterleitung der Versicherungsleistung aufrechnet.
Befindet sich in dem Fahrzeug nur ein Insasse, wird die Leistung in dem meist vereinbarten "Pauschalsystem" (4.2.1 AKB) nach der vollen vertraglichen Versicherungssumme berechnet. Bei zwei oder mehreren Insassen erhöht sich die Summe, nach der die Leistungen berechnet werden (meist um 50 %). Diese erhöhte Summe wird auf die Insassen unabhängig von der Anzahl der Verletzten aufgeteilt. Dass bei der Zahl der Insassen Berufsfahrer und Beifahrer nicht mitgezählt werden, interessiert nur bei gewerblicher Nutzung.
Beispiel:
Bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 100.000 EUR und vier Insassen wird die Leistung nach einer Ausgangssumme von [(100.000 + 50 %): 4 =] 37.500 EUR berechnet.
Wesentlich seltener vereinbart werden eine Versicherung nach dem Platzsystem (A.4.2.3 AKB) oder eine namentliche Versicherung (A.4.2.6 AKB). Bei der ersten sind bestimmte Plätze oder eine bestimmte Anzahl von Personen versichert. Bei der zweiten besteht für die benannte Person Versicherungsschutz unabhängig vom benutzten Fahrzeug. Die Gefahrperson ist dann bei jedem Fahrzeuggebrauch versichert.