(EuGH, Urt. v. 29.4.2015 – C-528/13) • Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, kann im Hinblick auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschende epidemiologische Situation gerechtfertigt sein. Es muss feststehen, dass für diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko für schwere Infektionskrankheiten, wie insb. HIV, besteht und dass wirksame Nachweistechniken oder weniger belastende Methoden fehlen, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen. Hinweis: Die Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit in Frankreich. Für dieses Land stellte der EuGH eine 200fach höhere HIV-Ansteckungsrate für Homosexuelle gegenüber Heterosexuellen fest. Obwohl demnach die epidemiologische Situation unter allen europäischen Ländern in Frankreich am angespanntesten ist, dürfte die Entscheidung des EuGH eine Rechtfertigung auch für die übrigen europäischen Länder liefern, Homosexuelle generell von Blutspenden auszuschließen; jeder Staat muss hierbei lediglich, so die Vorgabe des Gerichts, die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

ZAP EN-Nr. 470/2015

ZAP 1/2015, S. 526 – 526

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