In seinem Urteil vom 12.11.2014 (9 C 7.13, NVwZ 2015, 298 ff. = BWGZ 2015, 188 ff.) hat sich das BVerwG mit dem Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung befasst und erkannt, dass dieser nicht darauf beschränkt sei, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen. Grundstücke, die teilweise im Außenbereich lägen, seien mit ihren im Außenbereich liegenden Flächen nicht erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB.
Hinweis:
Die Tiefenbegrenzung spricht die Frage an, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB ist. Die Anordnung einer Tiefenbegrenzung dient mithin, ebenso wie die gesetzliche Bestimmung des maßgeblichen Grundstücksbegriffs, der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB, auf die der Aufwand nach der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung umzulegen ist (vgl. BVerwGE 65, 61, 65).
Das BVerwG hebt hervor, dass die Regelhaftigkeit der Beziehung zwischen zulässiger baulicher Nutzung und Grundstücksgröße – insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung von Grund- und Geschossflächenzahlen – nur in (qualifiziert) beplanten Gebieten gegeben sei, während in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden könnten als weniger tiefe Grundstücke. Ein übertiefes Grundstück werde i.d.R. nicht über die von den benachbarten, weniger tiefen Grundstücken geprägte rückwärtige Baugrenze hinaus bebaubar sein und damit auch keinen größeren Erschließungsvorteil haben.
Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossen werde, müsse sich darauf erstrecken, ob aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme gerechtfertigt sei, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB erfüllen können. Das treffe für Grundstücke, die im Außenbereich lägen, nicht zu. Außenbereichsgrundstücke seien ungeachtet ihrer potentiell nicht ausgeschlossenen Bebaubarkeit auch nicht nach der Verkehrsauffassung "Bauland", und erst recht stehen sie nicht "nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung" an (§ 133 Abs. 1 S. 2 BauGB). Dies gelte auch dann, wenn nur eine Teilfläche eines i.Ü. im Innenbereich liegenden Grundstücks in den Außenbereich hineinrage.
Hinweis:
Eine hinter einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung zurückbleibende Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB geht für die Bestimmung des Erschließungsvorteils der Tiefenbegrenzung als speziellere Regelung vor (BVerwG a.a.O.).