1. Auch nicht behinderten Beamten muss ein betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX angeboten werden.
  2. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.
  3. Nach erfolgloser Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements liegen regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte für eine ärztliche Untersuchung des Beamten auf eine mögliche Dienstunfähigkeit vor.

BVerwG, Urt. v. 5.6.2014 – 2 C 22.13, ZAP EN-Nr. 635/2014 = NVwZ 2014, 1319

Bearbeiter: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Martin Brilla, Aachen

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