Eigentlich gibt es sie schon: Die Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte ist in § 43a Abs. 6 BRAO festgeschrieben. Die Vorschrift lautet: "Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden." Das "Wie" dieser Fortbildung sowie auch die Konsequenzen im Falle der Nichtbefolgung lässt die Norm allerdings offen.
An einer näheren Ausgestaltung der Fortbildungspflicht sahen sich in der Vergangenheit die Satzungsversammlungen der Rechtsanwaltschaft gehindert, da ausgerechnet dieser Punkt in der Liste der Satzungskompetenzen fehlt, die § 59b BRAO den anwaltlichen Selbstverwaltungsorganen einräumt. Das soll sich nun ändern. Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Maas hatte schon im vergangenen Jahr angekündigt, die BRAO entsprechend ändern zu wollen und die Ausgestaltung der Fortbildungspflicht der anwaltlichen Selbstverwaltung zu unterstellen. Wie der Deutsche Anwaltverein kürzlich meldete, ist ein Gesetzentwurf noch im Laufe dieses Frühjahrs zu erwarten.
Damit müssen in absehbarer Zeit alle Rechtsanwälte damit rechnen, ein verbindliches jährliches Fortbildungspensum zu absolvieren, ganz ähnlich wie es schon bei den Fachanwälten der Fall ist. Im Vorgriff auf die zu erwartende Gesetzesänderung befasst sich bereits ein Ausschuss der aktuellen Satzungsversammlung mit Vorschlägen zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Berufspflicht. Die Fragen, die hierbei zu beantworten sind, lauten: Auf welche Art und Weise soll die allgemeinanwaltliche Fortbildung betrieben werden? Wie ist sie durch die Kammern zu überwachen? Wie soll die Nichtbeachtung der Vorgaben durch einzelne Berufsangehörige sanktioniert werden?
Vorschläge zu allen drei Fragestellungen gibt es zuhauf: Hatte sich die 3. Satzungsversammlung vor rund zehn Jahren noch ein strenges Modul- und Punktesystem vorgestellt, wonach jährlich 120 Punkte an Fortbildungsleistungen aus verschiedenen Modulen, wozu etwa Rechtsgebiete wie materielles Recht, Prozess- und Berufsrecht, aber auch Felder wie Berufsethik sowie Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung zählen sollten, von jedem Anwalt nachzuweisen wären, so war in den nachfolgenden Jahren eine Abschwächung der möglichen Anforderungen zu beobachten gewesen. Aktuell im Raum steht ein Vorschlag, der unter Verzicht auf allzu detaillierte Vorgaben ein jährliches Pensum von 40 Stunden vorsieht, wobei der Anwalt die Art und Weise der Fortbildung weitgehend frei wählen können soll. Nach wie vor heftig diskutiert werden die Ausgestaltung der aufsichtsrechtlichen Kontrolle durch die Kammern sowie auch die der etwaigen Sanktionen gegen Fortbildungsverweigerer.
Die Diskussion ist also noch in vollem Gange. Angesichts der aus der Satzungsversammlung zu vernehmenden Stimmen kann wohl aber bald mit konkreten Vorgaben zu einer allgemeinanwaltlichen "sanktionierten Fortbildungspflicht" gerechnet werden.
[Red.]