Die Eheleute können neben der einfachen Gütergemeinschaft auch eine fortgesetzte Gütergemeinschaft miteinander vereinbaren. Hierbei wird die Gütergemeinschaft beim Tode eines Ehegatten nicht aufgelöst, sondern zwischen dem überlebenden Ehegatten und den ehelichen Kindern fortgeführt, § 1483 Abs. 1 S. 1 BGB.

Das Gesamtgut wird beim Tode des erstversterbenden Ehegatten nicht vererbt. Vielmehr treten die Kinder an die Stelle des erstverstorbenen Ehegatten innerhalb der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Dem überlebenden Ehegatten ist es vorbehalten, ob er die Gütergemeinschaft bis zu seinem Tode (§ 1484 BGB) oder einer möglichen Wiederverheiratung fortsetzt. Lehnt er die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, richtet sich das gesetzliche Erbrecht nach den allgemeinen Regeln, §§ 1484 Abs. 3, 1482 S. 2 i.V.m. § 1931 Abs. 1 BGB.

 
  Ehegatte Ehegatte
Eintritt des Erbfalls neben Abkömmlingen neben Erben der zweiten Ordnung und neben Großeltern
I. Erbfall in der Zeit vom 1.1.1900 bis zum 31.3.1953 Verwaltung u. Nutznießung des Ehemanns am erbrachten Gut seiner Ehefrau ¼ (§ 1931 Abs. 1 BGB) ½ (§ 1931 Abs. 1 BGB)
II. Erbfall in der Zeit vom 1.4.1953 bis zum 30.6.1958 Gütertrennung (zwar gesetzloser Zustand, aber durch die Rechtsprechung, insbesondere des BGH, herausgebildet) ¼ (§ 1931 Abs. 1 BGB) ½ (§ 1931 Abs. 1 BGB)
III. Erbfall in der Zeit vom 1.7.1958 bis zum 30.6.1970 a) Zugewinngemeinschaft ¼ + ¼ (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) ½ + ¼ (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB)
  b) Gütertrennung ¼ (§ 1931 Abs. 1 BGB) ½ (§ 1931 Abs. 1 BGB)
  c) Gütergemeinschaft ¼ (§ 1931 Abs. 1 BGB) ½ (§ 1931 Abs. 1 BGB)
IV. Erbfall seit dem 1.7.1970 a) Zugewinngemeinschaft ¼ + ¼ (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) ½ + ¼ (§§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB)
  b) Gütertrennung Ehegatte erbt zu gleichen Anteilen wie jedes Kind, erhält aber mind. ¼ (§ 1931 Abs. 4 BGB) ½ (§ 1931 Abs. 1 BGB)
  c) Gütergemeinschaft ¼ (§ 1931 Abs. 1 BGB) ½ (§ 1931 Abs. 1 BGB)

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