Bei den ADSp handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Diese Tatsache lässt sich der Ziff. 2.2 ADSp 2003 entnehmen, da sie dem Wortlaut nach "zwingende AGB-feste Rechtsvorschriften" den Vorrang vor den ADSp-Regelungen einräumt. Wie man der Präambel entnehmen kann, sind die ADSp nicht einseitig von einer Partei, sondern aus Verbandsverhandlungen hervorgegangen.
Konnten bis zum Urteil des BGH (v. 23.1.2003, ZIP 2003, 576) die ADSp noch kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsinhalt werden (BGH TranspR 1996, 34, 36), ohne dass die entsprechenden Formvorschriften der besonderen drucktechnischen Gestaltung der § 449 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB zu beachten waren, hat der BGH seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Der Auftraggeber des Spediteurs musste nunmehr von diesem eine qualifizierte Information erhalten, dass die in Ziff. 23.1.1 ADSp enthaltene Haftungsbegrenzung von dem in § 461 Abs. 1 S. 2 HGB i.V.m. § 431 Abs. 1 und Abs. 2 HGB vorgesehenen Betrag abweicht.
Das Urteil des BGH hatte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Wenn auch darauf hinzuweisen ist, dass der BGH in dieser Entscheidung nicht die stillschweigende Einbeziehung als Ganzes, sondern nur der Ziff. 23 ADSp in Frage stellte, ist es aufgrund des BGH-Urteils notwendig, diesen Anforderungen in der Praxis Genüge zu tun. Denn auch ein allgemeiner Hinweis (z.B. "Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen – ADSp –, in der jeweils gültigen Fassung") genügt jetzt in Blick auf die Ziff. 23 ADSp nicht mehr den vom BGH definierten Anforderungen.
Praxishinweis:
Bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden genügt die Aushändigung des ADSp-Textes oder ein deutlich sichtbarer Aushang im Geschäftslokal, bei denen die Haftungsregelungen in Ziff. 23 ADSp drucktechnisch besonders gestaltet und hervorgehoben sind. Schwierigkeiten bereitet der telefonische Vertragsschluss, denn aufgrund der Warnfunktion müsste der Text der ADSp als AGB vor Vertragsschluss übergeben sein. Dieses ist jedoch nahezu unmöglich. Denkbar, aber praxisfern, wäre eine zeitgleiche Übermittlung der ADSp per Telefax oder E-Mail. Als weitere Möglichkeit bietet sich an, mit einem Bestätigungsschreiben zu arbeiten.
Am sichersten verfährt man, wenn bei vertragsbegründenden Schriftstücken, z.B. Briefbögen, Auftragsformularen oder Rahmenverträgen, die Haftungsklausel der Ziff. 23 ADSp wörtlich in den Vertrag aufnimmt, drucktechnisch besonders gestaltet und i.Ü. auf eine ergänzende Anwendung der ADSp verweist. Die ADSp würde man sodann dem Vertragstext als Anlage beifügen. Generell muss also der Spediteur nachweisen, seinen Auftraggeber vom Inhalt der Ziff. 23 ADSp unter Beachtung der Formvorschriften unterrichtet zu haben. Beweisprobleme ließen sich für den Spediteur dadurch umgehen, indem er sich von seinen Kunden den Text der ADSp, insbesondere die Ziff. 23 ADSp, gegenzeichnen lässt. Es ist jedoch zu befürchten, dass sich nicht jeder Kunde des Spediteurs mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären wird.
Bezüglich des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs ist die Ziff. 2.4 ADSp 2003 zu beachten, wonach die ADSp auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern keine Anwendung finden und gem. Ziff. 2.1 ADSp 2003 die ADSp für alle Verkehrsverträge sachlich Anwendung finden, die mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängen, gleichgültig ob Speditions-, Fracht- und Lagerverträge sowie für speditionsübliche logistische Leistungen, also alle Tätigkeiten, die mit der bedarfsorientierten Beschaffung und Verteilung von Gütern zusammenhängen. Bei letzteren spielt in der Praxis die Differenzierung zwischen den speditionsüblichen und den speditionsunüblichen logistischen Leistungen eine große Rolle, da für die speditionsunüblichen logistischen Leistungen die Haftungsregeln der ADSp keine Anwendung finden. Eine Abgrenzung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und häufig schwierig. In den Rahmen der speditionsüblichen logistischen Leistungen fallen z.B. Kommissionierungsarbeiten.