Die Haftung des Spediteurs ist in der Ziff. 22 ADSp 2003 geregelt. Gemäß Ziff. 22.1 ADSp 2003 haftet der Spediteur bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Demnach haftet der Spediteur bei Frachtgeschäften und Speditionsgeschäften gem. den §§ 425, 461 Abs. 1 HGB für Güterschäden. Im Rahmen der Haftungsbegrenzungen sind die Ziff. 23.1–23.3 ADSp 2003 zu beachten, wonach gem. Ziff. 23.1.1 ADSp 2003 die Basishaftung 5 EUR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beträgt, sofern der Schaden nicht gem. Ziff. 23.1.2 ADSp 2003 während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist und kein multimodaler Transport gem. Ziff. 23.1.3 ADSp 2003 vorliegt. Bei letzteren ist die Höchsthaftung auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt. Demnach kommt die Basishaftung von 5 EUR je Kilogramm dann zum Tragen, wenn sich der Schaden auf dem Speditionsgelände des Spediteurs, z.B. die Palette fällt beim Einlagern ins Regal von der Gabel des Gabelstaplers, ereignet hat.
Bei Lagergeschäften haftet der Spediteur gem. Ziff. 22.3 ADSp 2003 ausschließlich für den Wertverlust gem. § 429 HGB sowie für die Schadensfeststellungskosten gem. § 430 HGB. Die Haftung ist gem. Ziff. 24.1.1 ADSp 2003 auf 5 EUR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt, jedoch gem. Ziff. 24.1.2 ADSp 2003 höchstens auf 5.000 EUR je Schadensfall. Bei Inventurschäden (zur Berechnung vgl. Ziff. 15.6 ADSp 2003) ist die Haftungshöhe auf 25.000 EUR begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadensfälle.
Für Folgeschäden sowie für öffentliche Abgaben etc. i.S.v. § 432 S. 1 HGB haftet er mangels Verweis nicht. Bei den sonstigen üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden Geschäften, einschließlich der speditionsüblichen logistischen Leistungen i.S.v. Ziff. 2.1 ADSp 2003, haftet der Spediteur aus § 635 BGB etc. ebenfalls nur auf Wert- und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430 HGB und der Höhe nach begrenzt gem. Ziff. 23.1, 23.2 ADSp 2003. Für andere als Güterschäden – mit Ausnahme von Personen- und Sachschaden an Drittgut – haftet der Spediteur für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden, wobei jedoch gem. Ziff. 23.3 ADSp 2003 die Höhe auf das Dreifache des Betrags begrenzt ist, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, jedoch höchstens auf einen Betrag von 100.000 EUR je Schadensfall.
Die Basishaftung in Ziff. 23 f. gelangt nur dann zur Anwendung, wenn der Kunde keine eigene Transportversicherung über den Spediteur eingedeckt hat (s.u. dd.). Des Weiteren finden die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen keine Anwendung, wenn der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden gem. den Voraussetzungen der Ziff. 27.1 bzw. 27.2 ADSp eingetreten ist.