Grundsätzlich ist die Haftung des Frachtführers der Höhe nach begrenzt.
(1) (Teil-)Verlust/Beschädigung
Der für Güterschäden zu leistende Ersatz ist gem. § 431 Abs. 1 HGB der Höhe nach auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beschränkt. Bei dem Sonderziehungsrecht handelt es sich um eine "künstliche" Währung, die aus einem Standardwährungskorb berechnet wird. Das SZR unterliegt täglichen Schwankungen. Der aktuelle Tageswert ist im Internet unter der Adresse www.imf.org/external/fin.htm ("SDR at a glance" – links im Kasten), bei Banken oder in überregionalen Tageszeitungen zu finden. Umrechnungszeitpunkt ist gem. § 431 Abs. 4 S. 2 HGB der Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung.
Von den Haftungshöchstgrenzen wegen Verlust oder Beschädigung kann gem. § 449 Abs. 2 HGB auch durch AGB abgewichen werden. Nach der sog. Korridorlösung kann ein Haftungsbetrag zwischen 2–40 SZR vereinbart werden. Zur Kontrolle ist die Verkehrshaftungspolice bzw. der Frachtvertrag erforderlich.
(2) Lieferfristüberschreitung
Bei Lieferfristüberschreitung ist die Haftung des Frachtführers gem. § 431 Abs. 3 HGB auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Ist es aufgrund einer verspäteten Anlieferung zu einem Produktionsausfall gekommen oder mussten sich Handwerker aufgrund dieser Verzögerung für einen längeren Zeitraum auf einer Baustelle aufhalten und beträgt das für den Transport in Rechnung gestellte Frachtentgelt 200 EUR, so ist die Haftung des Frachtführers auf 3 x 200 EUR, also auf 600 EUR, begrenzt.
Hinweis:
Ein ausführliches Muster eines Abrechnungsschreibens bei Lieferfristüberschreitung findet sich bei Drogt, in: Schulte-Nölke/Flohr, Formularbuch Vertragsrecht, 3. Aufl., Teil 13, Rn 143.
(3) Sonstige Vermögensschäden
Sonstige Vermögensschäden i.S.v. § 433 HGB, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden sind und bei denen es sich ferner um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden handelt, sind der Haftung nach auf das Dreifache der Verlusthaftung, also 3 x 8,33 SZR pro kg, begrenzt. Es handelt sich bei dieser Fallgruppe um Fälle, in denen der Frachtführer den Frachtvertrag schlecht erfüllt hat, z.B. bei Umweltschäden, die durch einen verschuldeten Verkehrsunfall verursacht wurden oder bei Ladeverzug, d.h. der Frachtführer erscheint zu spät oder überhaupt nicht am Ladeort.