Eine wesentliche Neuerung haben die ADSp in dem Verlust des Versicherungsautomatismus gefunden.
Bis zu den ADSp i.d.F. 2002 war der Spediteur verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl gem. Ziff. 29.1.1 ADSp 2002 eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen und für den Auftraggeber/Verlader eine Schadensversicherung gem. Ziff. 29.1.2 ADSp 2002 einzudecken. Bei dieser Versicherung handelte es sich um die SpV, den Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung, mit dem besonderem Merkmal, dass der Spediteur für den Auftraggeber eine eigene Schadenversicherung bei dem Versicherer seiner Wahl eindeckte; versicherungstechnisch handelte es sich beim Spediteur um den Versicherungsnehmer und beim Auftraggeber/Verlader um den Versicherten.
Hinweis:
Der Vorteil für den Auftraggeber, dem Versicherten, bestand darin, dass ihm der Schaden bis zur Höhe des Versicherungswertes bzw. Versicherungssumme, sofern die Versicherungsbedingungen erfüllt waren, ersetzt wurde. Für den Auftraggeber war es somit gleichgültig, wer den Schaden verursacht hat und er musste nicht Gefahr laufen, dass ihm gegenüber der Schaden nur im Rahmen der gewichtsmäßigen Höchsthaftung begrenzt reguliert wurde.
Da das zu versichernde Risiko in der Schadensversicherung für den Verkehrshaftungsversicherer schwer zu kalkulieren war und die erhobenen Prämien in keinem Verhältnis zu den Schadensfällen standen, war die Versicherungswirtschaft gezwungen, entsprechende Maßnahmen einzuleiten, um die Schadensquoten zu minimieren. Deshalb entschloss sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), in dem ebenfalls die Verkehrsverhaftungsversicherer organisiert sind, zum 1.1.2003 aus der ADSp-Schadensversicherung auszusteigen. Somit gibt es seit dem 1.1.2003 im Rahmen der ADSp keine Speditionsversicherung (SpV) mehr. Der Versicherungsautomatismus fällt seitdem in den ADSp 2003 weg.
Konkret bedeutet dies, dass ein Verlader, der keine eigene Transportversicherung besitzt, mit der Erteilung des Speditionsauftrags an den Spediteur nicht mehr automatisch eine Transportversicherung erhält. Zwar ist es weiterhin gewollt, dass der Spediteur dem Verlader, der keine Transportversicherung besitzt, eine solche beschaffen kann. Anstelle der bisherigen ADSp-Schadenversicherung ist deshalb das Instrument einer Spediteur-Transportpolice gem. Ziff. 21 ADSp 2003 getreten. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass der Versicherer auf diese Art und Weise eine Möglichkeit einer Risikoeinschätzung erhält. Denn der Auftraggeber/Verlader wird dem Spediteur Angaben u.a. zum Warenwert, Warenart, Abgangs- und Empfangsort, Transportmittel oder sonstige risikorelevanten Informationen unterbreiten müssen. Auf diese Art und Weise lässt sich zum einen überprüfen, ob für diese Ware der Versicherungsschutz eingedeckt werden kann und wenn ja, zu welchem Prämiensatz.
Das Bedingungswerk der Spediteur-Transportpolice ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Dieses ist jeweils genau zu prüfen. Anzumerken ist jedoch, dass der GDV den Verkehrshaftungsversicherungen geraten hat, das Bedingungswerk der Transportversicherung, die DTV Güter 2000/2011, als wesentlichen Bestandteil der Spediteur-Transportpolice zugrunde zu legen.