Die Verjährungsbestimmungen, die für das Transportrecht einschlägig sind (§§ 439, 463, 475a HGB), sind leges speciales gegenüber den Bestimmungen des BGB und gehen diesen daher vor. Die regelmäßige Verjährung im Bereich des Transportrechts beträgt gem. der §§ 439, 463, 475a HGB grds. ein Jahr, wobei die Verjährung im Fracht- und Speditionsrecht mit Ablauf des Tages beginnt, an dem das Gut abgeliefert wurde (vgl. § 439 Abs. 2 S. 1 HGB) bzw. wenn es nicht abgeliefert wurde, mit Ablauf des Tages beginnt, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen (vgl. § 439 Abs. 2 S. 2 HGB).
Die Verjährung der Lagerhalterhaftung beträgt gem. § 475a HGB i.V.m. § 439 HGB ebenfalls ein Jahr, wobei im Fall des gänzlichen Verlustes die Verjährung mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem Letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzers des Lagerscheins den Verlust anzeigt. Beim qualifizierten Verschulden beträgt die Verjährungsfrist gem. § 439 Abs. 1 S. 2 HGB grundsätzlich drei Jahre. Da diese Verjährungsvorschriften leges speciales gegenüber den BGB-Verjährungsvorschriften sind, hat sich die Herabsetzung der Regelverjährung von 30 auf drei Jahre nicht auf das Transportrecht ausgewirkt.
Im Rahmen der Hemmung der Verjährung sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 202 ff. BGB zu berücksichtigen. Das Transportrecht kennt mit dem § 439 Abs. 3 HGB einen eigenen Hemmungstatbestand. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung eines Anspruchs mit einer schriftlichen Erklärung, in der der Geschädigte Ersatzansprüche erhebt, gehemmt. Man spricht in der Praxis von der Haftbarhaltung bzw. Haftbarmachung. Es handelt sich bei diesem Akt um eine einseitige Willenserklärung.
Gemäß § 439 Abs. 3 HGB endet die Hemmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt, wiederum eine einseitige Willenserklärung. Mit einer weiteren Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, tritt gem. § 439 Abs. 3 HGB keine neue Hemmung ein. Diese Regelung ist in ihrer Konsequenz logisch, da ansonsten die Verjährung eines Anspruchs durch eine immer wiederkehrende Haftbarhaltung "ausgeschaltet" werden könnte.
Bei der Bearbeitung von Schadensfällen ist jedoch die Regelung des § 203 BGB zu beachten. Zwar war streitig, ob § 203 BGB überhaupt neben § 439 HGB zur Anwendung gelangt, der BGH hat jedoch die parallele Anwendbarkeit bejaht (BGH, Urt. v. 13.3.2008 – I ZR 116/06, VersR 2008, 1669, 1670). Im Gegensatz zu der Hemmung im Rahmen von § 439 HGB handelt es sich bei der Hemmung i.S.v. § 203 BGB um einen zweiseitigen Akt, da neben der Geltendmachung der andere Teil sich auf die Geltendmachung einlassen muss. Eine Schriftform ist nach § 203 BGB ebenfalls nicht erforderlich. Die Hemmung endet gem. § 203 BGB mit Abbruch der Verhandlungen, wobei die Verjährung frühestens drei Monate nach Hemmungsende gem. § 203 S. 2 BGB eintritt.
Praxishinweis:
Um sicherzugehen, dass die Ansprüche nicht verjähren, sollte, wie in der Praxis üblich, der Transportunternehmer gebeten werden, auf die Einrede der Verjährung bis zu einem bestimmten Termin zu verzichten (ausführliches Muster hierzu bei Drogt, in: Schulte-Nölke/Flohr, Formularbuch Vertragsrecht, 3. Aufl., Teil 13, Rn 146 ff.). Ein solches Schreiben gewährt beiden Parteien die Sicherheit, sich außergerichtlich über das Bestehen und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu einigen. Sollte eine Einigung innerhalb der Fristverlängerung nicht möglich sein, so steht dem Geschädigten weiterhin der Klageweg offen.
Die Ziff. 18.2 und 3 ADSp 2002 sind aufgehoben und nicht mit in den ADSp 2003 aufgenommen worden, so dass bei Zahlungsverzug die allgemeinen Regeln gem. §§ 286 ff. BGB zur Anwendung gelangen.