Der Rat der Justizminister hat Anfang Dezember den schon im Sommer im sog. Trilog erzielten Kompromisstext zur Änderung der Verordnungen 861/2007 EG und 1896/2006 EG über das Verfahren für geringfügige Forderungen (sog. Small Claims-Verfahren, vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 15/2015, S. 805) angenommen.

Damit wird insbesondere die Streitwertobergrenze für diese Verfahrensform künftig von 2.000 EUR auf 5.000 EUR erhöht. Eine Anhebung auf 10.000 EUR, wie sie ursprünglich von der EU-Kommission und dem Rechtsausschuss des Parlaments vorgeschlagen worden war, hatte sich nicht durchsetzen lassen.

In der EU hatte man sich zu einer Reform des schon Anfang 2009 in fast allen EU-Mitgliedstaaten etablierten Verfahrens entschlossen, weil sich gezeigt hatte, dass es in der bisherigen Form von der Praxis kaum angenommen wird. Nach einem Bericht der EU-Kommission haben 86 % der Bürger und fast die Hälfte aller Gerichte noch nie von diesem Verfahren zur erleichterten Forderungsdurchsetzung in grenzüberschreitenden Rechtssachen gehört. Selbst die Mehrheit derjenigen, denen es bekannt war, gab an, zumindest nicht ausführlich darüber informiert zu sein. Insbesondere wegen der Streitwertobergrenze von 2.000 EUR vermutet die Kommission, dass das Verfahren bislang überwiegend von Privatleuten genutzt wird. Mit der Neuregelung sollen nun die größten Anwendungshindernisse beseitigt werden.

Die Änderungen müssen noch im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht werden und können dann voraussichtlich Mitte 2017 in Kraft treten.

[Quelle: EU]

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