(LG Paderborn, Urt. v. 23.9.2015 – 4 O 96/14) • Das Recht des Auftraggebers, bei einer über 10 % hinausgehenden Mehrmengenberechnung den Preis anzupassen, kann auch noch im Rahmen der Klageerwiderung ausgeübt werden, da es keinen zeitlichen Beschränkungen unterliegt. Einem Preisanpassungsverlangen steht nicht entgegen, dass bereits Abschlagszahlungen erbracht worden sind. In einem solchen Fall ist nicht von einem Anerkenntnis auszugehen. Hinweis: Das LG stellt klar, dass das Recht des Auftraggebers, nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B für eine über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes, einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten vereinbaren zu können, noch in der Klageerwiderung ausgeübt werden kann. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BGH, die davon ausgeht, dass sich der VOB/B keine zeitlichen Schranken für das Preisanpassungsverlangen entnehmen lassen. Eine Treuwidrigkeit oder Verwirkung des Anspruchs kann nicht darin gesehen werden, dass Abschlagszahlungen auf einzelne Rechnungen erbracht worden sind. Das Erbringen einer Abschlagszahlung stellt kein Anerkenntnis dar.

ZAP EN-Nr. 7/2016

ZAP 1/2016, S. 10 – 10

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