(LG Arnsberg, Urt. v. 3.9.2015 – 8 O 63/15) • Ein Unternehmen kann unlauter handeln, wenn das in seinem Internetauftritt vorhandene Impressum entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG weder das Registergericht noch die Registernummer angibt. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S.d. § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insb. der Verbraucher, auch das Verhalten für das Unternehmen bestimmen, zählt u.a. § 5 Abs. 1 TMG. Denn diese Regelung sieht nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes vor. Als eine Bestimmung, die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regelt, kommt ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.

ZAP EN-Nr. 26/2016

ZAP 1/2016, S. 15 – 16

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