Mit der Neugier zum Beginn eines neuen Jahres stellen wir uns die Frage, ob und welche Änderungen das neue Jahr bringen wird. Jede und Jeder hat insbesondere die Gesetzgebungsvorhaben im Blick, die die Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit für die Mandanten betreffen. Sinnvoll ist aber auch der Binnenblick auf die Fragen, die Jede und Jeden in der anwaltlichen Berufsausübung betreffen.
Die Freischaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) vor wenigen Wochen gibt die so sinnvolle Gelegenheit, das Kalenderjahr 2017 dazu zu nutzen, sich im Umgang mit dem beA vertraut zu machen. Beim Inkrafttreten der passiven Nutzungspflicht am 1.1.2018 sind dann die Arbeitsabläufe bereits vertraut.
Mit der Freischaltung des beA ist ein weiterer Schritt in Bezug auf die Digitalisierung der Anwaltschaft vollzogen. Diese beschränkt sich nicht auf die Frage, ob und in welchem Ausmaß Datenbanken benutzt oder Spracherkennungssoftware zum Einsatz gebracht wird. Vielmehr ist es erforderlich, die bestehenden Arbeitsabläufe mit den Änderungen in Einklang zu bringen. Dies beginnt bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die unweigerlich bei der Erfassung der Daten des Mandanten und eines Gegners bestehen. Die Satzungsversammlung hat in der Vergangenheit bereits durch den Beschluss zur Änderung des § 2 BORA die Regelung im Zusammenhang mit dem Outsourcing von Leistungen konkretisiert.
Ab dem 1.1.2017 ist die Einreichung von Schutzschriften durch Anwälte zum elektronischen Schutzschriftenregister vorgeschrieben. Durch das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BT-Drucks 18/9521) werden darüber hinaus weitere Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht in Kraft treten.
Das Gesetz sieht eine verlängerte Aufbewahrungsfrist für Handakten vor. Nach § 50 BRAO n.F. soll diese von bisher fünf Jahren um ein Jahr auf sechs Jahre verlängert werden. Vor dem Hintergrund der seit dem 15.12.2004 auch für Anwälte geltenden allgemeinen Verjährungsregelungen beim Vorwurf anwaltlicher Pflichtverletzungen greift der Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen jedoch zu kurz. Aus Gründen der Vorsorge in eigenen Sachen ist es sinnvoll, die Handakten zumindest über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu haben. Sie gilt auch umso mehr mit Blick auf die im Anwaltshaftungsverfahren bestehende sekundäre Darlegungslast in Bezug auf den Vorwurf, nicht hinreichend aufgeklärt, beraten oder belehrt zu haben. Da in diesem Fall im Einzelnen geschildert werden muss, auf welche Frage des Mandanten welche konkrete Antwort gegeben worden ist bzw. welche konkreten Hinweise in welcher Weise wann gegeben worden sind, ohne dass der Mandant gefragt hätte, ist der Rückgriff auf die Dokumentation in den Handakten unerlässlich.
Mit der Änderung des § 59b BRAO erhält die Satzungsversammlung die Kompetenz, die Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH fehlte eine Ermächtigungsgrundlage für die bisherige Handhabung. Nach Inkrafttreten der Änderung des § 59b BRAO wird der von der Satzungsversammlung in ihrer Sitzung vom 21.11.2016 gefasste Beschluss ausgehändigt werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine berufsrechtliche Verpflichtung, an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.
In gleicher Weise sieht der Gesetzentwurf vor, der Satzungsversammlung die Kompetenz zu geben, die allgemeine Fortbildungspflicht, die seit langer Zeit in § 43a Abs. 6 BRAO geregelt ist, zu konkretisieren. Die Begründung für die Notwendigkeit, die systemische Qualitätssicherung der Anwaltschaft darzustellen, ist bereits Gegenstand vieler Ausführungen gewesen. Wichtig für die Anwaltschaft ist es, die Fortbildung auch entsprechend gegenüber Angriffen auf das Rechtsberatungsmonopol darzulegen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden systemischen Sicherung. Die Konkretisierung der Fortbildungspflicht soll dabei den Belangen der Anwaltschaft Rechnung tragen und die verschiedensten Fortbildungsarten vorsehen. Die Fortbildung kann, muss aber nicht zwingend in einer Präsenzveranstaltung erfolgen. Auch die angesichts der zunehmenden Digitalisierung innerhalb der Anwaltschaft vermehrt genutzten Möglichkeiten, an Online-Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen oder die Angebote der Verlage, durch die Beantwortung von Fragen nach Lektüre entsprechender fachlicher Aufsätze, Fortbildungszeiten bescheinigt zu erhalten, geben die Gelegenheit, flexibel nach den Anforderungen der jeweiligen Berufsausübung seiner Fortbildungspflicht nachzukommen.
Gespannt sein darf man auch auf die Erfahrung, die sich nach der Umsetzung der ADR-Richtlinien in nationales Recht mit den verschiedensten Formen alternativer Streitbeilegung ergeben. Die staatlichen Gerichte beobachten einen Rückgang der Eingangszahlen. Die Vielfalt unterschiedlichster Formen alternativer Streitbeilegung macht es möglich, dem Mandanten eine Vielzahl von Verfahren vorzust...