Die Altersrente war und ist über alle Reformen und Anhebungen des Renteneintrittsalters hinweg stets auch ein politisches Thema. Renten wegen Alters sind nach § 33 Abs. 2 SGB VI:
- Regelaltersrente (Nr. 1),
- Altersrente für langjährig Versicherte (Nr. 2),
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Nr. 3),
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Nr. 3a),
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (Nr. 4),
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Nr. 5) und
- Altersrente für Frauen (Nr. 6).
- Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, § 35 S. 1 SGB VI.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, § 36 S. 1 SGB VI. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, § 37 S. 1 SGB VI. Besonders langjährig Versicherte können eine Rente beanspruchen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, § 38 SGB VI. Ein Anspruch für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute besteht, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben, § 40 SGB VI.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wenn sie vor dem 1.1.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit i.S.d. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, § 237 Abs. 1 SGB VI. Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 1.1.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, § 237a Abs. 1 SGB VI.