Nach dem Tod des Versicherten können folgende Ansprüche entstehen:
- Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, § 46 Abs. 1 SGB VI.
- Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, das 47. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind, § 46 Abs. 2 SGB VI.
Bei einer sog. Versorgungsehe entfällt allerdings der Anspruch. Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, § 46 Abs. 2a SGB VI.
Hinweis:
Recht häufig kommt in der Praxis der Fall vor, dass der Versicherte die Diagnose einer tödlich verlaufenden Krankheit bekommt und danach geheiratet wird, der Versicherte aber vor Ablauf der Jahresfrist verstirbt. Dann wird i.d.R. darum gestritten, ob besondere Umstände des Falls, die zu einem Anspruch führen, vorliegen. Je nach Dauer und Ausgestaltung der eheähnlichen Beziehung und nach den Umständen des Einzelfalls kann die Annahme nicht gerechtfertigt sein, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (BSG, Beschl. vom 2.2.2001 – B 2 U 379/00 B).
Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, § 48 Abs. 1 SGB VI. Anspruch auf Vollwaisenrente besteht, wenn sie keinen Elternteil mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, § 48 Abs. 2 SGB VI.