Das BAG hat diesen Fall zum Anlass genommen, die Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung der versicherungsvertraglichen Lösung zu präzisieren.
Gesetzliche Voraussetzungen
Bei dem Verlangen des Arbeitgebers handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ausdrücklich sowohl gegenüber dem ausgeschiedenen Mitarbeiter als auch gegenüber dem Versicherer abzugeben ist. Ihre Wirksamkeit tritt erst mit Zugang beim Erklärungsempfänger ein.
Das entsprechende Verlangen kann im Zusammenhang mit einer Kündigung ausgesprochen oder in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Sie kann aber auch bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam erklärt werden. Erforderlich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Arbeitnehmer und bei der Versicherung bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss also bei Abgabe der Erklärung zumindest unmittelbar bevorstehen.
Diese Erklärung, die im Rahmen einer vom Gesetzgeber eingeräumten Frist von drei Monaten nach dem Ausscheiden abzugeben ist, kann allerdings nicht durch eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ersetzt werden. Das Gesetz erfordert nämlich eine Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Daran fehlt es insoweit bei einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung. Eine Betriebsvereinbarung enthält nämlich keine Willenserklärung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern, sondern beinhaltet Rechtsnormen. Zudem sind Regelungen in einer Versorgungsordnung allenfalls geeignet, die Zulässigkeit einer entsprechenden Erklärung zu regeln, nicht aber das Verlangen selbst zu ersetzen.
Die Wirksamkeit der versicherungsvertraglichen Lösung setzt zudem unter dem Aspekt der Rechtssicherheit voraus, dass der Arbeitnehmer Klarheit hinsichtlich der konkret betroffenen Versicherung hat. Nur dann nämlich ist er überhaupt in der Lage, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen, wie es § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BetrAVG vorsieht. Der Arbeitnehmer muss deshalb bei Zugang des Verlangens des Arbeitgebers ohne Weiteres und ohne dass es weiterer Erkundigungen seinerseits bedarf, die erforderlichen Versicherungsdaten wie Versicherungsgesellschaft und Versicherungsvertragsnummer erfahren können. Das kann etwa über einen Anschlag am schwarzen Brett oder eine Mitteilung im Intranet geschehen; die Möglichkeit, sich die Daten bei der Personalabteilung zu verschaffen, reicht hingegen nicht.
Hinweise zur Umsetzung
Darüber hinaus hat das BAG weitere Hinweise gegeben, die bei der Umsetzung der versicherungsvertraglichen Lösung zwingend zu beachten sind.
Nach § 2 Abs. 2 S. 3 BetrAVG ist das Verlangen der versicherungsförmigen Lösung auch dem Versicherer gegenüber zu erklären. Deshalb muss dem Versicherer bei Ablauf der im Gesetz festgelegten Frist von drei Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt sein, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder bereits ausgeschieden ist und der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung gewählt hat. Allein die Tatsache, dass bereits im Kollektivversicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer die versicherungsförmige Lösung verlangt worden ist, hat das Gericht noch nicht als ausreichend betrachtet.
Nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BetrAVG müssen die Überschussanteile nach dem Versicherungsvertrag vom Beginn der Versicherung an, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden. Dies erfordert, dass die Überschussanteile vollständig zugunsten des Arbeitnehmers verwendet werden müssen. Werden auch nur geringe Überschussanteile anders verwendet, etwa zur Beitragssenkung durch Verrechnung der Überschussanteile mit den Versicherungsbeiträgen, ist die Wahl der versicherungsförmigen Lösung unzulässig. Danach ist die versicherungsvertragliche Lösung bei einer sog. Sofortgewinnverrechnung (vgl. Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 7. Aufl., Rn 444 ff.) oder bei Gruppen- bzw. Kollektivverträgen ausgeschlossen, bei denen der Versicherer mit technischen Durchschnittsprämien kalkuliert, da in diesen Fällen keine individualisierbaren Überschussanteile anfallen, die dem einzelnen Versorgungsberechtigten zugerechnet werden können. Bei derartigen Vertragsgestaltungen sind die Überschussanteile bereits bei der Berechnung der Durchschnittsprämie verbraucht worden (Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 7. Aufl., Rn 445). Eine Verrechnung der Überschussanteile mit den fälligen Beiträgen dient nicht der Verbesserung der Versicherungsleistung, sondern kommt ausschließlich dem Arbeitgeber zugute.
Anmerkung
Das BAG verschärft mit dieser Entscheidung die Anforderungen an die versicherungsvertragliche Lösung deutlich, indem es die bislang in der Praxis übliche Vereinbarung d...