I. Einleitung
Die vorliegende Abhandlung gibt einen Überblick zu möglichen Fragestellungen bei der Beratung von Mandanten im Vorsorgefall und versteht sich als Ergänzung zu dem Grundlagenbeitrag von Kurze (ZAP F. 12, S. 327 ff.). Als FAQ-Katalog bietet der Beitrag eine schnelle Information zu aktuellen Fragen rund um die Generalvollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.
II. Definition und Anwendungsbereich
Frage:
Was ist eine Generalvollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung?
Eine Generalvollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung trifft Vorsorge für den Fall, dass der Verfügende krankheits-, alters- oder unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zum Vollzug sowie zur Abwicklung oder Unterlassung von Rechtsgeschäften und Behandlungsmaßnahmen selbst zu artikulieren und seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Einschlägig sind für die
Generalvollmacht:
§§ 164 ff., 311b i.V.m. 167 Abs. 2 BGB und § 29 GBO, §§ 662 ff. oder 675 BGB, §§ 1904–1906 BGB,
Betreuungsverfügung:
§§ 1804, 1896 ff., insb. §§ 1897 Abs. 4 S. 1, 1901 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2, 1901c–1908 BGB,
Patientenverfügung:
§§ 1901a, 630 Abs. 1 S. 2 BGB,
Bankvollmacht:
§§ 164 ff. BGB (nicht aber Nr. 5 AGB Banken und Sparkassen i.d.F. v. 31.10.2009; s. BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12, Vorinstanz: OLG Hamm, Urt. v. 1.10.2012 – I-31 U 55/12, ZEV 2012, 678).
Frage:
Benötigen nur ältere Menschen eine solche Verfügung?
Nein, im Grunde benötigt jeder eine Generalvollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung sowie mit Bankvollmacht. Denn Unfall und Krankheit können bei jedem Alter "zuschlagen."
Frage:
Was passiert, wenn keine Vollmacht verfügt wurde?
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB).
Liegt der Fall aber so, dass der Betroffene rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen kann, z.B. seinen Haushalt nicht mehr führen oder die Wohnung nicht mehr verlassen kann, so rechtfertigt dies für sich genommen noch nicht die Bestellung eines Betreuers (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Hier bedarf es rein praktischer Hilfe in Form betreuten Wohnens, insbesondere der Reinigung und Pflege der Wohnung sowie der Verabreichung gesundheitskonformen Essens und schließlich der Hilfe und Unterstützung bei der eigenen Körperpflege.
Ordnet das Betreuungsgericht Betreuung an, so bezieht sich das in aller Regel auf bestimmte Aufgaben- und Geschäftsbereiche (§ 1901 Abs. 1, 4 BGB), nicht auf eine generelle Betreuung in allen Angelegenheiten. Das kommt nur ausnahmsweise in Betracht (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB, § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG, dazu: BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 498/15, MDR 2016, 463 f.; v. 3.2.2016 – XII ZB 425/14, MDR 2016, 464; BGH, v. 7.8.2013 – XII ZB 223/13, NJW 2013, 3522 = MDR 2013, 1183) und muss nicht sein. Denn in aller Regel möchte man die Person seines Vertrauens, die als Bevollmächtigter mit Geld und Vermögen umgeht und auch Aufenthalts- und Umgangsrechte bestimmen kann, selbst aussuchen. Oft genug kommt es dabei auch zu einer "Negativ-Auslese", zumindest im Kopf des Betroffenen: "Jeder, aber um Gottes Willen nicht Onkel X oder Neffe Y".
Um solche Entwicklungen möglichst von vornherein abzuwenden, kann der Betroffene eine Generalvollmacht zugunsten eines Bevollmächtigten als selbst gewähltem Betreuer erstellen, die schriftlich verfasst werden muss (§§ 1901a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 1901c BGB). Eine existierende Vorsorgevollmacht des Betroffenen zugunsten eines Bevollmächtigten, insbesondere eine Generalvollmacht, steht also i.d.R. der Anordnung einer gerichtlichen Betreuung entgegen und genießt Vorrang (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB).
Frage:
Gilt für Ehegatten Abweichendes?
Nein, denn zwischen Ehegatten gibt es kein gesetzliches Vertretungsrecht, schon gar nicht in gesundheitlichen Fragen. Trotz ihrer Heirat werden sie bis auf zwei Ausnahmen im gesetzlichen Güterstand wie fremde Menschen behandelt: Zum einen bedarf ein Ehegatte der Zustimmung des Anderen, wenn er sein gesamtes Vermögen oder seinen wesentlichen Vermögensteil veräußern will (§ 1365 BGB). Zum anderen kann er den anderen Ehegatten nur im Rahmen sog. Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs mit verpflichten. Dazu gehören gesundheitliche Fragen oder auch eingeräumte rechtsgeschäftliche Vollmachten keinesfalls.
Der Bundestag hat deshalb am 17.5.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und in Fürsorgeangelegenheiten verabschiedet (BR-Drucks 505/16, BT-Drucks 18/10485 und 18/12427). Der Ehegatte soll damit für den Anderen ein Entscheidungsrecht über gesundheitliche Angelegenheiten erhalten, wenn z.B. der Andere krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu Behandlungsfragen zu äußern. Dieses ...