Der Jahreswechsel liegt hinter uns. Haben auch Sie einmal zurückgeschaut, was 2017 für Sie bereitgehalten hat? Und schauen Sie nun nach vorn, was Sie in 2018 erwartet?
Der Blick zurück auf das Jahr 2017 fällt zunächst auf das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl I 2017, S. 1121 ff.). Die Konkretisierungen im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) sind eine für die Praxis wichtige Hilfestellung – auch wenn diese angesichts der An-knüpfung der berufsrechtlichen Regelungen nach der BRAO (und damit auch des beA) am individuellen Rechtsanwalt der gegenwärtigen Situation nicht mehr gerecht wird. Diese ist von der Tätigkeit in Berufsausübungsgemeinschaften geprägt. Die Möglichkeit, eine weitere Kanzlei im beA einzurichten, hilft daher mit Blick auf die Einhaltung der Verschwiegenheit für Kanzleiwechsler und bei einer Tätigkeit in einer Sternsozietät. Sie ist jedoch kein Mittel, einen Kanzleibetrieb mit Blick auf die Einhaltung von Fristen adäquater zu organisieren.
Die Regelung zur Handakte mit der nunmehr 6-jährigen Aufbewahrungsfrist darf nicht über die Notwendigkeit hinwegtäuschen, wegen der Haftungsgefahren die Akten zumindest bis zum Ablauf der potentiellen Verjährung und damit zumindest 10 Jahre aufzubewahren.
Die Kompetenzzuweisung an die Satzungsversammlung, die allgemeine Fortbildungspflicht zu konkretisieren, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens leider gestrichen worden. Die in der Bundestagsdebatte hierzu vertretenen Auffassungen werden sicherlich in dieser Legislaturperiode nochmals einer kritischen Prüfung unterzogen werden müssen. Es bleibt zu hoffen, dass der inhaltlich begründete Appell der Satzungsversammlung, ihr die Kompetenz zuzuweisen, nicht ungehört verhallt.
Der Blick nach vorn ist denn auch zunächst auf das beA gerichtet. Die Freischaltung liegt lange zurück. Alle Beteiligten haben sich bereits mehr oder weniger mit den technischen Gegebenheiten vertraut gemacht. Die hieraus folgende tägliche Aufgabe, die neuen technischen Möglichkeiten in den Kanzleialltag zu integrieren, ist nicht nur eine Aufgabe jedes einzelnen Berufsträgers. Sie wird auch die Gerichte fordern – mit Blick auf die Handhabung der Wiedereinsetzungsregelungen.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BGBl I 2017, S. 3618 ff.) ist ein wichtiger Meilenstein für eine rechtssichere Berufsausübung beim Outsourcing von Leistungen geschaffen worden. Die Praxis wird nunmehr auf dem sicheren Fundament der Verpflichtungsmöglichkeiten das ihrige veranlassen, um dem hohen Stellenwert der Einhaltung der Verschwiegenheit im Interesse der Mandanten gerecht zu werden.
Was kommt im neuen Jahr?
Ab dem 1.1.2018 besteht die passive Nutzungspflicht für das beA. Zudem treten bei der Nutzung des beA die Neuregelungen für die Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses bei elektronischer Zustellung in Kraft. § 130 Nr. 1a ZPO ist mit Leben zu füllen, da nunmehr die elektronische Zustellung möglich ist.
Wir dürfen gespannt sein, wie sich die Überlegungen zur Modernisierung des anwaltlichen Berufsrechts entwickeln und ob sich hieraus Schritte in Richtung einer großen BRAO-Reform ergeben, die die vermehrte Berufsausübung in Berufsausübungsgesellschaften in den Blick nimmt.
Die Verbände arbeiten mit Elan an Überlegungen zu einem 3. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Nachdem inzwischen wieder mehr als 4,5 Jahre seit der letzten Gebührenanpassung verstrichen sind, ist es Zeit, auch die Anwaltsvergütung an die zwischenzeitlichen Entwicklungen der Tariflöhne anzupassen und im Zusammenhang hiermit auch den strukturellen Anpassungsbedarf umzusetzen.
Schaut man auf gesetzliche Neuregelungen, scheint es ruhig zu sein. Der Blick in den anwaltlichen Alltag zeigt aber, dass – zumindest gefühlt – die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit vor dem Hintergrund der Digitalisierung und der Schnel-ligkeit, mit der Neuregelungen in Kraft treten und zuverlässig umgesetzt werden müssen, zunehmen.
Wer, wenn nicht die Anwaltschaft, sollte sich mit ihrer bunten Vielfalt und der Fähigkeit zu strukturiertem Denken und Vorgehen diesen Herausforderungen widmen? In diesem Sinne wünsche ich Ihnen einen guten Start in das noch junge Jahr 2018!
Autor: Rechtsanwältin Edith Kindermann, Bremen
ZAP F., S. 1–2