Der Vermieter muss so konkrete und wahrheitsgemäße Angaben über seine Verwendungsabsicht machen, dass dem Mieter eine Unterscheidung von anderen Interessen und eine spätere Überprüfung des Befristungsgrundes ermöglicht wird (BT-Drucks 14/4553, S. 70). Nach wohl h.M. sind an den Inhalt strenge Anforderungen zu stellen, da der Mieter im Falle einer wirksamen Befristung fundamentale Mieterschutzvorschriften nicht mehr für sich in Anspruch nehmen kann, wie die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer persönlichen Härte (§ 574 BGB) und die Gewährung einer Räumungsfrist, § 721 ZPO (zu Recht Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 575 Rn 21).

 

Praxishinweis:

Auch wenn die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Mitteilung umstritten sind, besteht Einigkeit, dass schlichte Wiederholungen des Gesetzestextes, Schlagworte wie "Eigenbedarf" oder "familiäre Gründe" sowie allgemein gehaltene Formulierungen wie "Das Mietverhältnis ist ein Zeitmietvertrag i.S.v. § 575 BGB" nicht ausreichend sind.

Im Hinblick auf eine beabsichtigte Eigennutzung (Nr. 1) ist zwar keine konkrete Namensnennung erforderlich, die Angabe eines bestimmten klar umgrenzten Personenkreises ist aber ausreichend, wobei auch mehrere Möglichkeiten der Nutzungsüberlassung aufgenommen werden können, sofern nur alle möglichen Nutzer zum privilegierten Personenkreis gehören (s. oben; Staudinger/Rolfs, § 575 Rn 38).

Nicht aufklären muss der Vermieter über die Rechtsfolgen einer wirksamen Befristung, auch eine etwaige Unkenntnis des Mieters hiervon ist irrelevant (Köhler, Neues Mietrecht, S. 52).

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