1. Die Abmahnung ist ein wichtiges und zentrales Instrument im Arbeitsrecht an der Schnittstelle zwischen Weisungs- (§ 106 GewO, § 315 BGB) und Kündigungs(schutz)recht.
  2. Der Einsatz der Abmahnung auf Arbeitgeberseite und die Reaktion darauf auf Arbeitnehmerseite wollen gut bedacht sein. Es heißt Chancen und Risiken sorgfältig entsprechend den Umständen des Einzelfalls abzuwägen.
  3. "Schnellschüsse" sind zu vermeiden, um unerwünschten Rechtsfolgen zu entgehen. Sonst wird die Abmahnung schnell zu einem "Stolperstein ersten Grades" und zu einem Faktor zusätzlicher Rechtsunsicherheit bei der Kündigung.
  4. Geboten ist auf Seiten des Arbeitgebers eine saubere und sorgfältige Administration durch geschulte und weisungsbefugte Mitarbeiter.
  5. Bei der Erstellung der Abmahnung müssen Sorgfalt und Sachverstand walten. Dies gilt insbesondere bei der Beschreibung, Einordnung und Bewertung sowohl des Lebenssachverhalts als auch des Pflichtenverstoßes des Arbeitnehmers. Die Schwere des Pflichtenverstoßes, die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die Verhältnismäßigkeit der Abmahnung und eine umfassende Interessenabwägung bestimmen maßgeblich das Rechtsumfeld.
  6. Auf Arbeitnehmerseite bestehen vielfältige Reaktionsmöglichkeiten, die aber qualifizierte taktische, d.h. i.d.R. (fach-)anwaltliche Beratung voraussetzen. Oftmals gilt es auf Seiten des Arbeitnehmers, die Emotionen in den Griff zu bekommen und Ruhe zu bewahren. Statt "viel hilft viel" ist häufig eine sachliche Gegendarstellung und eine ernst gemeinte Auseinandersetzung mit der in der Abmahnung zum Ausdruck kommenden Kritik des Arbeitgebers sinnvoller als ein Arbeitsgerichtsverfahren und sein ungewisser Ausgang.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Joachim Holthausen, Köln

ZAP F. 17, S. 37–48

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