Es ist kaum zu glauben: Der Jahreswechsel 2018/2019 liegt hinter uns. Dabei war es gefühlt doch gerade erst Januar 2018.
Der Blick zurück auf das Jahr 2018 zeigt, dass dieses in rechtlicher Hinsicht bei Weitem nicht eine solche Flut gesetzlicher Regelungen des Bundesgesetzgebers gebracht hat wie das Jahr 2017. Während das Bundesgesetzblatt Anfang Dezember 2017 bereits mehr als 3.800 Seiten umfasste, sind es Ende 2018 "nur" 2.250 Seiten. Eine genauer Blick auf die verkündeten Regelungen zeigt, dass viele der Seiten auf Verordnungen entfallen. Es enthält wenige neu verkündete Gesetze. Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (BGBl I 2018, S. 1151) hat zwar eine große Medienwirksamkeit erlangt und betrifft auch zahlreiche Bürgerinnen und Bürger. Im anwaltlichen Alltag ist es für die meisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jedoch nicht "das täglich Brot".
Richten wir also den Blick nach vorn – das ist der Ausblick auf 2019:
Die von den Rechtsanwälten geforderte Anpassung der gesetzlichen Anwaltsvergütung nimmt nur sehr langsam Fahrt auf und es bleibt abzuwarten, ob 140 Jahre nach dem Inkrafttreten einer ersten gesetzlichen Gebührenordnung für das Deutsche Reich die notwendige Anpassung der Anwaltsvergütung im Gesetzblatt stehen wird.
Familien- und Erbrechtler behalten den 29.1.2019 im Blick: An diesem Tag tritt die Güterrechtsverordnung (VO EU 2016/1103) in Kraft, die grundlegende Änderungen für Ehen, die nach diesem Tag geschlossen werden, mit sich bringt.
In den Fokus der Anwaltschaft rückt sicher die "große Reform des anwaltlichen Berufsrechts". Der Deutsche Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer haben Entwürfe für Reformansätze vorgelegt. Sie betreffen die seit Langem notwendige Anpassung der rechtlichen Rahmenregelungen an geänderte Berufsausübungsregelungen – insbesondere mit Blick auf die Berufsausübungsgesellschaften. Es gilt aber auch, die Grundwerte anwaltlicher Tätigkeit zu sichern und Unklarheiten in der Anwendung zu beseitigen. In den Blick zu nehmen sind z.B. die Regelungen zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Während sich die Regelung der BRAO nur an den individuellen Rechtsanwalt richtet, erstreckt § 3 BORA die Regelungen auf alle, die mit dem Rechtsanwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbunden sind. Insoweit hat die Satzungsversammlung die Regelung des § 3 BORA bereits im Jahr 2018 klarer gefasst.
Auch in Bezug auf die Regelungen zur Verschwiegenheit waren Gesetzgeber und Satzungsversammlung in der Vergangenheit nicht untätig. Nachdem mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BGBl I 2017, S. 3618 ff.) ein wichtiger Meilenstein für eine rechtssichere Berufsausübung beim Outsourcing von Leistungen geschaffen worden war, musste § 2 BORA hieran angepasst werden. Fragen rund um die Verschwiegenheit werden die Anwaltschaft aber auch in Zukunft intensiv befassen. Notwendig ist hierbei in erster Linie ein Verständnis für technische Zusammenhänge und ein Bewusstsein für die sich aus geänderten Arbeitsweisen ergebenden neuen Risiken und Möglichkeiten. Die Satzungsversammlung wird sich daher auch auf ihrer letzten Sitzung in der laufenden Legislaturperiode, mithin am 6.5.2019, intensiv mit Fragen der Verschwiegenheit im Zusammenhang mit den sich aus der Digitalisierung ergebenden Änderungen in den Arbeitsprozessen befassen.
Diese Änderungen der Arbeitsweise und die damit einhergehende notwendige Überprüfung bisheriger Arbeitsabläufe, aber auch die Geschwindigkeit, in der technische Änderungen in den Kanzleien zu beachten und umzusetzen sind, erwecken den Eindruck – so meine Beobachtung –, als würde die Zeit nur so fliegen. Der Umgang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) wird als Fluch und Segen zugleich empfunden. Sowohl aus der Anwaltschaft als auch aus der Justiz reicht die Bandbreite der Stimmen von Begeisterung bishin zu Ablehnung und der Sorge, ob man selbst mit der Vielzahl der technischen Neuerungen Schritt halten kann.
Es wäre zu kurz gedacht, bei den technischen Änderungen nur das beA zu betrachten. Die Digitalisierung aller Arbeitsprozesse schreitet voran. Es gilt, sich diese zunutze zu machen. Soweit sich aus den technischen Änderungen Risiken ergeben, ist die Praxis darauf angewiesen, hierüber rechtzeitig und so informiert zu werden, dass die Organisationsaufgaben in den Kanzleien nicht ein größeres Gewicht einnehmen als die Arbeit im Mandat zur Sachverhaltsaufklärung und rechtlichen Bewertung sowie deren Umsetzung.
Hierbei ein zuverlässiger Helfer zu sein, der sich – entsprechend den konkreten Bedürfnissen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – auf das Wichtige konzentriert, ist ein Anliegen der ZAP – in 2019 seit nunmehr 30 Jahren. Die ZAP ist in dieser Zeit nicht gealtert, sondern jung geblieben. Dies zeigt sich u.a. an vielen aktuellen Entwicklungen ...