In einem Urt. v. 12.9.2019 (IX ZR 190/18 m. Anm. Markworth NJW 2019, 3521; Hirtz EWiR 2019, 679) hatte der IX. Zivilsenat endlich wieder einmal die Gelegenheit, sich zur Gesellschafterhaftung in der PartG zu äußern. In seiner letzten einschlägigen Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urt. v. 19.11.2009 – IX ZR 12/09 m. krit. Anm. Henssler/Deckenbrock EWiR 2010, 89) hatte der IX. Senat die Auffassung vertreten, dass die nach § 8 Abs. 2 PartGG haftungsauslösende Befassung mit der "Bearbeitung eines Auftrags" nicht voraussetzt, dass der einzelne Partner einen Verursachungsbeitrag zum eingetretenen Schaden geleistet haben muss. Dementsprechend solle ein eintretender Partner, wenn er in die Mandatsbearbeitung eingeschaltet wird, auch für irreparable Fehler eines anderen Berufsträgers aus der Zeit vor seinem Eintritt haften müssen. Von einer "Handelndenhaftung" im engeren Sinne konnte in Bezug auf § 8 Abs. 2 PartGG seitdem nicht mehr die Rede sein. Wenig überraschend blieb der IX. Senat im neuen Urteil seiner strengen Linie treu. Ein einmal befasster Partner vermag danach seiner Haftung nicht mehr zu entgehen, obschon er das Mandat abgegeben hat, bevor es zum haftungsauslösenden Fehler kam. Weitere Aspekte des Urteils betrafen die Begriffe "Befassung" und "Auftrag" i.S.d. § 8 Abs. 2 PartGG (näher Markworth NJW 2019, 3521). Absehbar ist, dass die Entscheidung den Bedeutungsverlust der "einfachen" PartG gegenüber der PartG mbB weiter befeuern wird.

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