In drei weiteren, ähnlich gelagerten Fällen hatten sich auch unterschiedliche andere Senate des BGH mit Wiedereinsetzungsanträgen im Anschluss an versäumte Rechtsmittelbegründungsfristen auseinanderzusetzen. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung gilt insofern, dass ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen muss, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Sei er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, müsse er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Diesen Grundsatz konnte der BGH nunmehr nicht unwesentlich präzisieren. So führte der VI. Senat in einem Beschl. v. 19.2.2019 (VI ZB 43/18, ZAP EN-Nr. 379/2019) aus, dass sich die Obliegenheiten eines Einzelanwalts ohne eigenes Personal, wenn er zuvor allgemeine Vorkehrungen für Verhinderungsfälle getroffen habe, bei einer unvorhergesehenen Erkrankung darin erschöpfen können, diese Vertretung zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten. Komme er sogar diesen Maßnahmen nicht nach, sei der Wiedereinsetzungsantrag aber nur dann begründet, wenn er die näheren Umstände darlegt und glaubhaft macht, dass selbst sie ihm nicht möglich waren. Es reiche nicht aus vorzubringen, aufgrund hohen Fiebers sei "gar nichts mehr möglich" gewesen.
Die skizzierte Obliegenheit, allgemein Vorkehrungen für eine anwaltliche Vertretung zu treffen, trifft den Einzelanwalt selbst. Er darf es, wie der XII. Zivilsenat in einem Beschl. v. 31.7.2019 (XII ZB 36/19) ausgeführt hat, weder einem mit ihm kooperierenden (aber im konkreten Verfahren nicht postulationsfähigen) Rechtsbeistand noch einer bei diesem beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen, an seiner statt einen zur Vertretung und damit auch zur eigenverantwortlichen Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründung bereiten Rechtsanwalt zu suchen.
In einem weiteren Fall hatte sich der XII. Zivilsenat (Beschl. v. 21.8.2019 – XII ZB 93/19, ZAP EN-Nr. 676/2019) mit einem Wiedereinsetzungsantrag im Anschluss an eine versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einem familiengerichtlichen Verfahren zu befassen. Im zugrunde liegenden Fall ging es ausnahmsweise um eine sich selbst vertretende Rechtsanwältin. Auch insofern kam es aber nicht zu einer Wiedereinsetzung, da nach dem BGH hier dieselben Grundsätze wie bei der Vertretung Dritter gelten.