Nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 % des Interesses der – also beider – Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Die jeweiligen Interessen sind, auch soweit sie sich überschneiden, zu addieren und das Ergebnis ist sodann durch zwei zu teilen. Nach § 49a Abs. 1 S. 2 GKG wird er nach unten auf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen und nach oben auf das Fünffache hiervon begrenzt. Nach § 49a Abs. 1 S. 3 GKG stellt der Verkehrswert des Wohnungseigentums zudem die absolute Obergrenze dar. Eine entsprechende Obergrenze gibt es in § 49a Abs. 2 GKG für Klagen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 S. 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen. Da eine sachverständige Begutachtung i.R.d. Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten (BGH, Beschl. v. 6.12.2018 – V ZR 239/17, juris Rn 5). Die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers sind zusammenzurechnen; maßgeblich ist der Verkehrswert aller Einheiten eines Klägers, obwohl das Wohnungseigentum des Klägers in der Norm im Singular genannt wird (BGH, Beschl. v. 6.12.2018 – V ZR 239/17, juris Rn 5).
Die Vorschrift ist zwar vielleicht etwas sperrig, aber durchaus handhabbar, wenn die Parteien zu ihrem jeweiligen Interesse vortragen. Das Praxisproblem für den in dritter Instanz tätigen Rechtsanwalt beim BGH liegt eher darin, dass die Parteien gar nicht oder nicht ausreichend vortragen und sich die Instanzgerichte mit rudimentären Angaben zufriedengeben und froh sind, den Streitwert irgendwie – und sei es freihändig am Gesetz vorbei – festzusetzen.
Praxistipp:
Das Interesse des Mandanten ist plausibel darzulegen und glaubhaft zu machen. Freihändige Streitwertfestsetzungen durch die Instanzgerichte sind zu beanstanden.
Selbst einem Kläger, der den Rückbau einer vom Beklagten eigenmächtig vorgenommenen Erneuerung der Zuwegung verlangt (BGH, Beschl. v. 6.4.2017 – V ZR 254/16, juris Rn 1), wird es von den Instanzgerichten offenbar durchgelassen, dass er zu seinem eigenen Interesse kein Wort sagt, um den Streitwert dann kurzerhand und außerhalb des Gesetzes auf die Kosten der Baumaßnahmen festzusetzen (BGH, Beschl. v. 6.4.2017 – V ZR 254/16, juris Rn 5). Diese Sachbehandlung war jedoch fehlerhaft. Gerade der Kläger muss – wie immer – primär sein Interesse und nicht das des Gegners darlegen, sonst kann schon nicht überprüft werden, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Es hätte den Instanzgerichten daher oblegen, den Kläger entsprechend § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass er nicht nur, wie offenbar geschehen, das Interesse der Beklagten (Kosten der Baumaßnahmen), sondern auch sein eigenes Interesse (z.B. den Wertverlust seines Teileigentums, erlittene Nachteile durch die Baumaßnahme) darzulegen hat. Soweit der V. Zivilsenat in der gleichen Sache bei seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge dagegen meint, aus Sicht des Berufungsgerichts bestehe kein Anlass, im Hinblick auf ein etwaiges Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorsorglich auf eine Bezifferung der Beschwer hinzuwirken (BGH, Beschl. v. 22.6.2017 – V ZR 254/16, juris Rn 2 a.E.), so ist das zwar für sich genommen richtig, trifft aber nicht den Kern des Arguments. Der V. Zivilsenat würde gut daran tun, es den Instanzgerichten nicht durchgehen zu lassen, ihre Arbeit nicht ordentlich zu machen und Streitwerte nach § 49a GKG einfach freihändig – und gesetzwidrig – festzusetzen. Es gehört zu den vornehmsten Aufgaben des Revisionsgerichts, die Instanzgerichte zur Gesetzestreue anzuhalten.
Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 167/16, juris Rn 3). Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe anderer Kriterien Berücksichtigung findet (BGH, Beschl. v. 17.11.2016 – V ZR 86/16, juris Rn 2). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 167/16, juris Rn 3).