Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine besondere Gesellschaftsform, die den Angehörigen der Freien Berufe zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zur Verfügung steht. Das Gesetz zählt in § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG eine Reihe an Freien Berufen, welche die PartG nutzen dürfen, explizit auf (Katalogberufe). Genannt werden insb. die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG). Dies wirft die Frage auf, inwiefern eine Partnerschaftsgesellschaft, welche in das Partnerschaftsregister eingetragen wurde, ohne dass ihr Gesellschafterkreis nur aus unter § 1 PartGG fallenden Personen besteht, gem. § 7 Abs. 4 S. 1 PartGG postulationsfähig sein kann. Insbesondere ist unklar, inwiefern die Beteiligung von Anwälten aus dem europäischen Ausland – die nicht als europäische Rechtsanwälte gem. § 2 Abs. 1 EuRAG in eine nationale Anwaltskammer aufgenommen wurden – der Postulationsfähigkeit entgegensteht. Gegen eine solche Einschränkung ließen sich die Niederlassungs- (Art. 49 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorbringen. Das OVG Münster konnte diese Frage nunmehr in einem Beschluss – zu Recht – weiterhin offenlassen (Beschl. v. 19.5.2020 – 14 B 435/20). Denn eine wirksame rechtliche Vertretung setzt jedenfalls darüber hinaus voraus, dass die PartG durch eine vor dem Streitgericht zugelassene Person handelt. Dies war im Hinblick auf die beim OVG anhängig gewordene Beschwerde, die ein als staatlich geprüfter Betriebswirt, Belastingsadviseur (NL) und Advocate (GB) zugelassener Vertreter erhoben hatte, aber gerade nicht der Fall. Das OVG durfte sie daher als unzulässig verwerfen.
Endgültige Klarheit soll nunmehr im Zuge der großen BRAO-Reform (dazu II. 2.) geschaffen werden. Der RefE schägt vor, § 1 Abs. 2 PartGG dahingehend abzuändern, dass i.R.d. beispielhaften Aufzählung Freier Berufe in Satz 2 künftig nicht mehr die „Mitglieder der Rechtsanwaltskammern” genannt werden, sondern von Rechtsanwälten die Rede ist. Hierdurch soll klargestellt werden, dass § 1 Abs. 2 PartGG nicht auf Kammermitglieder beschränkt ist und eine Partnerschaftsgesellschaft auch mit Rechtsanwälten aus anderen Staaten möglich ist, sofern der Zusammenschluss die Anforderungen des Berufsrechts erfüllt. Weiterhin muss die PartG vor Gericht aber durch eine zugelassene Person handeln. Dies soll künftig in § 59l BRAO-E für alle Berufsausübungsgesellschaften einheitlich geregelt werden.