Nach § 5 Abs. 1 FAO setzt der für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung notwendige Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im jeweiligen Fachgebiet eine näher bestimmte Anzahl von Fällen als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Dieser Drei-Jahreszeitraum verlängert sich nach § 5 Abs. 3 FAO um maximal weitere 36 Monate um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften, um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit und um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Der BGH hat nun in einem Beschluss vom 28.5.2020 (Az. AnwZ [Brfg] 10/20) hervorgehoben, dass längerfristige schwere Erkrankungen ein typischer Fall einer besonderen Härte darstellen. Allerdings setzt die Verlängerung der dreijährigen Bearbeitungsfrist wegen längerfristiger schwerer Erkrankung neben dem Nachweis der Krankheits- und Behandlungszeiten (im Streitfall: Erkrankung an Diabetes und an einem neuropathischen Fußsyndrom, die 78 ambulante Behandlungen und zwei stationäre Behandlungen von sieben- und fünftägiger Dauer erforderlich machte) voraus, dass der Anwalt zur daraus folgenden Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit vorträgt, also ausführt, in welchem Umfang er tatsächlich arbeiten konnte und gearbeitet hat.

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