Werden mehrere selbstständige Verfahren miteinander verbunden, so berechnen sich ab der Verbindung die Gebühren aus den zusammengerechneten Werten der verbundenen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG). Soweit für das eine Verfahren altes Recht gilt und für das andere bereits neues Recht, gilt ab der Verbindung gem. § 60 Abs. 2 RVG fortan altes Recht; auf das Datum der einzelnen Auftragserteilungen kommt es nicht an.

 

Beispiel:

Der Anwalt hatte im Dezember 2020 für den A Klage gegen B i.H.v. 10.000 EUR erhoben, die diesem im Januar 2021 zugestellt worden ist. Zwischenzeitlich hatte B im Januar 2021 eine selbstständige Klage gegen A i.H.v. 8.000 EUR erhoben. Beide Verfahren werden im Februar 2021 gem. § 145 ZPO verbunden und gemeinsam verhandelt. Führend ist das Klageverfahren des A.

Die Vergütung im Klageverfahren des A richtet sich nach altem Recht; die Vergütung im Klageverfahren des B nach neuem Recht. Da sich nach der Verbindung die Gebühren gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG aus den zusammengerechneten Werten berechnen, gilt nach § 60 Abs. 2 RVG für die weiteren Gebühren, die nach der Verbindung entstehen, altes Recht. Für die bis zur Verbindung angefallenen Gebühren bleibt es im Klageverfahren des B dagegen gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG beim neuen Recht. Es gilt hier also gespaltenes Kostenrecht.

 
I. Klage des A bis zur Verbindung (altes Recht)  
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000 EUR) 725,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
II. Klage des B bis zur Verbindung (neues Recht)  
3. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000 EUR) 652,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
III. Verfahren nach Verbindung (altes Recht)  
5. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000 EUR) 835,20 EUR
  Zwischensumme 2.256,80 EUR
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 418,79 EUR
  Gesamt 2.685,59 EUR

Für die Verbindung in Strafsachen sowie in sozialrechtlichen Angelegenheiten fehlt eine Regelung. Man kann hier § 60 Abs. 2 RVG analog anwenden oder auch auf das führende Verfahren abstellen (so Burhoff/Volpert, RVG, Teil A „Übergangsrecht” Rn 2136).

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