Das Leitbild des neuen Rechts stellt die Befähigung zum selbstbestimmten Handeln dar. Zentrales Grundanliegen ist es, Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer Betreuung zu stärken. Daher stellt jetzt das Vormundschaftsrecht den Mündel mit seinem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht in den Mittelpunkt. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds, das Verhältnis von Vormund und Pflegeperson, die i.d.R. den Mündel im Alltag erzieht, werden ausdrücklich geregelt. Diese Stärkung der Subjektstellung des Mündels wird im Gesetz verwirklicht, indem in § 1788 BGB ein Katalog von Mündelrechten vorangestellt wird, der das Recht des Mündels auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit vorsieht, das Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen gewährleistet, ein Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Vormund sichert und die Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrundes und die Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten gebietet, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist. Spiegelbildlich hierzu regelt das Gesetz in § 1790 BGB die zur Verwirklichung der Mündelrechte zu erfüllenden Pflichten des Vormunds bei der Amtsführung, etwa die Unabhängigkeit und Fremdnützigkeit einer Tätigkeit, die Beteiligung des Mündels an Entscheidungen der Sorge und die Pflicht zur Pflege des persönlichen Kontakts mit dem Mündel, der i.d.R. einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels stattfinden soll. Ziel ist es, eine konsequent am Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen orientierte Praxis zu gestalten und Betroffene in der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit zu unterstützen. Zudem werden die Rechte der Pflegeperson gestärkt. Den Vorschriften zur Führung der Vormundschaft wird ein Katalog von Mündelrechten vorangestellt, der das Recht des Mündels auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit enthält. Dazu gehört u.a. auch das Recht des Mündels auf Achtung seines Willens und Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten.