Die Regelung des § 1790 Abs. 4 BGB, wonach der Vormund verpflichtet ist, nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Mündels auf deren Verlangen und bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dem nicht Gründe des Wohls des Mündels entgegenstehen, verleiht den genannten Angehörigen und Vertrauenspersonen auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vormund. Sie ist an § 1686 BGB orientiert und setzt die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16, Rn 18 ff.; v. 26.7.2017 – XII ZB 85/17, Rn 7) um, wonach in analoger Anwendung der Norm Auskunftsverpflichteter auch der Vormund des Mündels sein kann.

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