Was, wenn beA bei Fristablauf nicht funktioniert? Hier hilft § 130d S. 2 und 3 ZPO n.F.:
Zitat
"Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."
Nichtsdestotrotz senkt es den Blutdruck, wenn man bei Notfristen nicht bis um 23.40 Uhr wartet (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.20218 – III ZB 54/18, ZAP EN-Nr. 20/2019 (Ls) – zum "Mitternachtsfax"; die Rechtsprechung zum beA orientiert sich an der bisherigen Fax-Rechtsprechung).
a) Fehlersuche
Leider zeigt das beA auf der Anmeldefläche nicht an, ob es einsatzbereit ist oder ob Störungen vorliegen. Es gibt zwar einen blauen Balken mit einem Link unter "hier" (s. Abb.):
Dieser führt jedoch auf der beA-Support-website https://portal.beasupport.de/external/c/release-informationen auf die Hinweise zum aktuellen Update und nicht auf die "Aktuellen Meldungen", die unter https://portal.beasupport.de/external/c/aktuelles zu finden sind. Auf dieser website werden sowohl Störungen als auch geplante Wartungszeiten und Updates angezeigt.
Hilfreich und aktuell sind die Störungsmeldungen der Justiz, die auf der website des EGVP eingesehen werden können: https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php .
Wer unter https://egvp.justiz.de/meldungen/newsletter/index.php den Newsletter abonniert, bekommt alle Meldungen direkt per E-Mail in sein Postfach, oft deutlich schneller als die Mitteilungen, die auf der beA-Support-Seite angezeigt werden.
Rechts unten auf der Seite des beA-Supports werden die von der BRAK als PDF gespeicherten Störungsmeldungen https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/bea/bea-stoerungsdokumentation.pdf angezeigt. Diese sollen dem Nachweis dienen, wenn beA nicht funktioniert.
b) Fehlerdokumentation
Zur Fehlerdokumentation rät das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 8.4.2021 – 1 Sa 358/20, AnwBl 2021, 424) zu Screenshots. Im vorliegenden Fall hatte ein Prozessbevollmächtigter mehrfach vergeblich versucht, über seine Anwaltssoftware die Adresse des Gerichts zu ermitteln.
Dazu führt das LAG aus:
Zitat
Objektive Angaben zu den Eingaben in das Programm fehlen. Ein Screenshot ist nicht vorgelegt, der durch Anzeigen der Bildschirmoberfläche die Eingaben des Prozessbevollmächtigten und die Reaktion der Software belegt. Die Erstellung eines Screenshots hätte jedenfalls, wenn der Prozessbevollmächtigte den Vorgang sieben- bis achtmal wiederholt hat, auch nahegelegen, um die Fehlerhaftigkeit der Software zu dokumentieren. Auch eine sonstige Auswertung der Metadaten des Programms in der fraglichen Zeit liegt nicht vor. Hierüber könnte unter Umständen ebenfalls festgestellt werden, warum die Adresse des LAG Schleswig-Holstein nicht ermittelt werden konnte. So kann letztlich nicht festgestellt werden, warum die Versendung der Berufungsbegründungsfrist gescheitert ist. Aus Sicht des Gerichts ist ein Bedienfehler überwiegend wahrscheinlich.
Daneben kommt ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten auch deswegen in Betracht, weil er nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen hat, dass der Versand an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein auch an jenem Tag gewährleistet war. Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vom 2.8.2006 – XII ZB 84/06 – Rn 7) dürfte es jedenfalls dann, wenn ein Schriftsatz unmittelbar vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist versendet werden soll, zu den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen an den Prozessbevollmächtigten gehören, sich über das ordnungsgemäße Funktionieren des Versands per beA und insbesondere die Adressfindung rechtzeitig zu kümmern.
Ob ein weiteres Verschulden nicht auch darin liegt, dass der Prozessbevollmächtigte nicht über eine eigene Zugangskarte zum beA-System verfügt, sondern sich insoweit vollständig auf die Software verlassen hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
c) Meldung: Fehlerhaft
Nach dem Klick auf den Sendebutton wandert die Nachricht für kurze Zeit in den Ordner "Postausgang" und dann bei einem erfolgreichen Versand in den Ordner "Gesendet". Sollte die Nachricht für längere Zeit im Ordner "Postausgang" verbleiben, deutet dies auf einen Fehler hin:
Dies ergibt sich dann auch aus dem Hinweis beim Öffnen der Nachricht:
Entscheidend ist die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO. Die korrekte Meldung bei einer erfolgreichen Übermittlung muss im Ordner "Gesendet" (in der geöffneten Nachricht) lauten:
Hinweis:
Nicht ausreichend ist es, in der Nachrichtenübersicht den Hinweis "Übermittlungsstatus" Erfolgreich zu prüfen. Dieser Hinweis bezieht sich lediglich auf die Signaturprüfung.